DE Frage geschrieben am 29.10.2008 21:49:13

Betreff: Anfechtungsrecht ??


Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1013
Sehr geehrte Damen und Herrren,

im folgenden Fall geht es darum, daß ein Ex-Mann seinen Verpflichtungen aus einem notariell beglaubigten Trennungsvertrag nicht mehr nachkommt.

In diesem Vertrag, der nun als Titel beim Amtsgericht liegt, ist festgelegt, daß der Ex-Mann seiner Ex-Frau für sie und die Kinder einen monatlichen Betrag zahlen muss. Dieser Betrag liegt über den gestezlichen Beträgen, weil in den Zahlungen aufgrund des beträchtlichen Vermögens des Ex-Mannes auch Abfindungsbeträge mit enthalten sind. Die Zahlungen sollten enden, sobald das jüngste Kind das 18. Lebensjahr erreicht gehabt hätte. Danach hätte sich die Ex-Frau wieder selbst versorgen wollen. Aus Sicht der Ex-Frau waren seine Zahlungsverpflichtungen durch Grundschuldeintragungen bei seinen Mietshäusern und Grundstücken abgedeckt.

Nun hat der Mann über Nacht alle Zahlungen eingestellt. Insgesamt hatte er ca. 4 Jahre bezahlt und hätte noch ca. 6 Jahre vor sich gehabt.

Die angelaufenen Pfändungsbemühungen der Ex-Frau laufen aber ins Leere, weil der Ex-Mann vor ca. 1 Jahr klammheimlich die Mietshäuser und Grundstücke in eine Verwaltungs-KG eingebracht hat. Davon wusste niemand etwas.

Jetzt tönt er sehr siegessicher, weil er sich in Sicherheit wiegt.

Was kann und muss die Ex-Frau tun? Und welche Chancen hat sie. Welche Kosten und welche Zeit braucht das alles? Haben wir es hier mit einer Verhinderung des Gläubigerzugriffs zu tun und kommen evtl. in teure und langwierige Zivilprozesse hinein. Es ist nicht auszuschließen, daß der Ex-Mann über eine Zermürbungstaktik (viele Prozesse) ans Ziel kommen möchte.

Daneben ist der Ex-Mann hoch verschuldet bei den ortansässigen Banken. Alles ist dort ebenfalls abgesichert über Grundschuldeintragungen bei seinen "privaten" Immobilienbesitztümern.

Es ist zu vermuten, daß die Banken von ihrem möglichen Dilemma noch gar nichts ahnen.

Macht es aus Kosten- und Durchsetzungsgesichtspunkten Sinn, die Banken darauf aufmerksam zu machen und sie "mit ins Boot zu holen"?

Für die Beantwortung der Fragen und eine erste Hilfestellung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 29.10.2008 22:38:01
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
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Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

möglich bleibt in der von Ihnen beschriebenen Konstellation, dass die Einlage oder auch der Gewinnanteil des Ex-Mannes an der KG gepfändet wird, gemäß den Vorschriften der §§ 857 Abs. 1, 828 ff ZPO.

Ein Zivilrechtsstreit ist an sich nicht mehr notwendig, da ja bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vorliegt, es sei denn in Bezug auf Auskunftsansprüche, denn der Ex-Mann muss als Unterhaltsschuldner durchaus seine Vermögensverhältnisse (insbesondere Art und Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft) so detailliert darlegen, dass deren Zuordnung (und damit im Ergebnis auch eine Pfändung) ermöglicht wird. Je genauer die Informationen sind, die der Ex-Frau bekannt sind, desto bessere Chancen hat sie, doch noch im Wege der Zwangsvollstreckung Etwas zu erreichen.
Somit kann es auch innerhalb weniger Wochen schon zu einem Erfolg kommen, aber eben nur wenn das zu pfändende Recht genau beschrieben werden kann. Hilfreich kann insofern die Kenntnis des Gesellschaftsvertrages sein.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner aufzuerlegen, jedoch ist die Gläubigerin vorschusspflichtig, wobei sei dann aber bei geringem Einkommen Prozesskostenhilfe beantragen kann.

Bezüglich der Verhinderung des Gläubigerzugriffs kann hier bei entsprechendem Vorsatz eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB vorliegen, sowie auch eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 Abs. 1 StGB), wobei dies noch näher zu prüfen wäre, bevor entsprechende Strafanzeigen erstattet werden. Grundsätzlich kann aber auch auf diese Weise der Druck auf den Schuldner erhöht werden.
Es kann auch nützlich sein, die Banken „mit in´s Boot zu holen“, allerdings sollte die Ex-Frau zusehen, dass die Banken ihr dann nicht mit Vollstreckungsversuchen gegen den Ex-Mann zuvorkommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen in der gebotenen Kürze eine erste rechtliche Orientierung zu Ihrer Fragestellung an die Hand geben. Bei Unklarheiten können Sie sich im Rahmen der Nachfragefunktion gerne erneut an mich wenden.

Die von mir erwähnten Vorschriften finden Sie auf den nachfolgend benannten Internetseiten:

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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