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schriftliches Verfahren mit einvernehmlicher Regelung


29.10.2008 02:57 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer




Sehr geehrte Fachperson
Wir befinden uns vor der Verhandlung über den Trennungsunterhalt. Ich hatte unzählige, wirklich massive Verletzungen der Wohlverhaltensklausel geltend gemacht. Der Richter hat meiner Anwältin gesagt, es reiche nicht aus. Es war und ist aber massiv. Meine Frau hat bestreitenden Schriftsatz eingereicht. Meine, wie ich empfinde, gleichgültige Anwältin hatte diesen Schriftsatz 4 Tage bei sich und verlangte dann 2 Tage ( !! ) vor Verhandlung eine Ausführliche Stellungnahme von mir. Das Gericht verlangte ebenso noch die überlassung von Steuerunterlagen 2 Tage (!!) vor Verhandlung. Daraufhin war ich derart überfordert, dass ich krank wurde. Nun erhalte ich ein Fax der Anwältin, in dem ich erfahre, dass sie mit dem Richter telephoniert hat. Es sei eventuell möglich im schriftlichen Verfahren eine einvernehmliche Lösung zu erzielen und die Stellungnahme zu Abstreitung der Wohlv.Klausel-Verletzung sei dann hinfällig.
übersetze ich das korrekt, dass dies nichts anderes bedeutet, als dass, wenn ich nun in Ruhe meine Darlegungen formuliere, will man mit einem plötzlichen schriftlichen Verfahren und einer "einvernehmlichen"Lösung die WohlV kl umgehen, ich hätte kein einklagbares oder auch anfechtbares Urteil, ich müsste den überzogenen Forderungen meiner Frau entgegenkommen, obwohl sie sich derart strafbar gemacht hat, dass es eigentlich nicht mehr gäbe. Steckt hinter all dem eine Absprachetätigkeit beider Anwäte? Ich nehme an, das ist weit verbreitet. Wie soll ich reagieren.

Hochachtungsvoll
Ihr Ratsuchender
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Regelung
29.10.2008 | 04:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie sich auf einen Vergleich nicht einlassen wollen, müssen Sie dies auch nicht tun, sondern Sie können jederzeit eine streitige gerichtliche Entscheidung verlangen. Nachdem Sie verhindert waren, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann man Sie auch nicht deswegen auf ein schriftliches Verfahren verweisen, da der Grundsatz der mündlichen Verhandlung im Zivilprozessrecht gilt, siehe § 128 ZPO.

Die von dem Gericht und Ihrer Anwältin geplante Vorgehensweise kann und soll demenstsprechend in erster Linie dazu dienen, eine vereinfachte einvernehmliche Lösung ohne Gerichtstermin nach § 278 Abs. 6 ZPO zu ermöglichen, für den Fall, dass beide Parteien sich vorher über eine Lösung geeinigt haben, die beide inhaltlich akzeptieren wollen. Der Vergleich muss dann nur von dem Gericht protokolliert werden und ist ebenso wie ein streitiges Urteil ein rechtskräftiger und auch vollstreckbarer Titel. Ohne Ihre Zustimmung geht dies - wie ausgeführt - nicht.

So wie ich Sie verstehe, sind Sie jedoch der Ansicht, dass Ihnen weitergehende Einwendungen gegen den Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen, als dies in dem avisierten Vergleich zum Ausdruck kommt, denkbar wäre insofern z.B. eine Beschränkung oder gar eine Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 BGB. Es bleibt Ihnen grundsätzlich unbenommen, Ihre diesbezüglichen Überlegungen zu formulieren und durch Ihre Anwältin in das Verfahren einzubringen.

Allerdings sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie angesichts der vorläufigen richterlichen Einschätzung dennoch ein für Sie eher ungünstiges Urteil riskieren. Hiergegen steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (§§ 511 ff ZPO), wodurch zusätzliche Kosten entstehen. Insofern kann die Handlungsweise Ihrer Anwältin durchaus Ihren Interessen dienlich sein. Von einer Absprache zwischen den Anwälten sozusagen hinter Ihrem Rücken ist daher kaum auszugehen. Zwar fällt bei einem Vergleich für die Anwälte eine zusätzliche Gebühr an - eine Einigungsgebühr hier nach Nr. 1000, 1003 - hierdurch wird aber ein weiteres Verfahren vermieden, das noch höhere Kosten auslöst.

Ich empfehle Ihnen, sich möglichst bald noch einmal vertrauensvoll mit Ihrer Anwältin zu besprechen. Lassen Sie sich erläutern, wie sie das Prozessrisiko einschätzt und wieso das Gericht trotz Ihrer Ausführungen zu den schweren Verfehlungen Ihrer Ehefrau die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung des (vollen) Unterhaltsanspruchs positiv einschätzt. Möglicherweise besteht aus Ihrer Sicht z.B. ein Beweisproblem, oder aber es sind eben noch nicht alle für Sie sprechenden Umstände bekannt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weiterhelfen. Sollte noch Etwas unklar oder offen geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.

Die von mir zitierten Rechtsquellen finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1_79.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 29.10.2008 | 05:58

Vielen Dank, Herr Geyer, für Ihre Ausführungen.
Was meinen Sie, will man mit dem schriftlichen Verfahren meine Ausführungen zur Verletzung der WvKl aushebeln, oder warum sollten diese "bei einem schriftlichen Verfahren hinfällig" werden.
Das verstehe ich nicht.
Besten Dank und hochachtungsvolle Grüsse
Ihr Ratsuchender

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.10.2008 | 13:46

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Ausführungen können nicht durch das schriftliche Verfahren ausgehebelt, werden, wohl aber durch einen im schriftlichen Verfahren geschlossenen Vergleich, denn mit dem Vergleich werden die zwischen den Parteien strittigen Punkte beigelegt, siehe § 779 BGB. Sollten Sie einem Vergleich letztlich doch zustimmen wollen, wäre Ihre Stellungnahme und die damit verbundene Arbeit somit im Nachhinein überflüssig. Wenn Sie das Verfahren dagegen weiter betreiben wollen, ist es ratsam, eine ausführliche Stellungnahme in Erwiderung zu dem vorangegangenen Schriftsatz der Gegenpartei zu erarbeiten, um Ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen, nötigenfalls kann diesbezüglich auch eine verlängerte Schriftsatzfrist bei Gericht beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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