DE Frage geschrieben am 28.10.2008 21:54:15

Betreff: Vorwurf wegen angebl. Verstoß Computerbetrug, Vorgehensweise?


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2788
Hallo,

gegen mich liegt ein Ermittlungsverfahren wegen angeblichem Computerbetrugs nach §263a StGB an.

Der Vorwurf lautet, eine "Supersoftware" gekauft zu haben, mit der ohne Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements PayTV Programme entschlüsselt werden können.

Grundlage ist eine Rechnung einer Firma, auf eine Supersoftware aufgeführt ist. Ich hatte vor 3 Jahren bei dieser Firma einen Staellitenreciever gekauft.

Zuerst war die Polizei mit einem Hausdurchsuchungsbeschluss zu Besuch, tituliert mit "Ermittlung wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht" (!?) (gesucht wurde übrigens nach eine sog. "Dragon-Loader-Card" mit eine solchen Supersoft, die ich aber gar nicht besaß, die auch auf der Rechnung aufgeführt war - also hier in der Sache bereits falsch), präzisiert mit dem oben aufgeführten Verdacht und der Strafbarkeit nach §263a Computerbetrug.
Die Polizei hat den Receiver beschlagnahmt (er war übrigens nicht in Betrieb/angeschlossen)

Ich hatte der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zukommen lassen, in der ich schrieb, dass einerseits die Sache mit der Dragon--Loader-Card nicht zutrifft, vor allem aber gesagt, dass der Receiver, der ja beschlagnahmt wurde und somit vorliegt, kein payTV entschlüsselt und somit der Vorwurf nachweislich haltlos ist.

Jetzt bekam ich ein erneutes Schreiben von der Staatsanwaltschaft mit dem oben geäusserten Vorwurf und dem Angebot, das Verfahren gegen Zahlung von 300€ für einen guten Zweck einzustellen.

DIe Situation ist, dass der Reciever zwar eine spezielle Software hat, er entschlüsselt aber nur das österreichische Fernsehen (das wurde vom Verkäufer damals auch so beworben), das ist aber kein payTV, ausserdem ist es in meiner Region frei terrestrisch und im Kabel zu empfangen (Rundfunk-Ländervertrag) - ich wollte damals den "gewohnten" ORF ein digitaler Qualität über Satellit empfangen können.
Der Receiver ist technisch NICHT in der Lage, auf Astra (nur auf diesen Satelliten ist er programmiert), irgendein kostenpflichtiges PayTV Programm zu entschlüsseln (bei allen sonstigen verschlüsselten Kanälen zeigt er an, dass das Programm verschlüsselt ist, das Bild bleibt schwarz. Theoretisch kann es möglich sein, dass er auf einem anderen Satelliten etwas entschlüsseln könnte, das weiss ich nicht, er ist aber nur auf Astra programmiert).

Ich habe mich auch mal im Internet informiert, was §263a bedeutet.
Eigentlich bezieht sich der § auf >Betrug<, der mit einem Computer ausgeführt wird, in Verbindung mit einwr >Täuschung< und der Schädigung des Vermögens eines Dritten.

Unter Wikipedia bzw. einem dort verlinkten Artikel (http://www.mediendelikte.de/263aComputerbetrug.htm) habe ich noch folgende Dinge entnommen, im Folgenden zitiert:

"Zwischenerfolg: Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs"
mit
"..., weswegen die Manipulation eine unmittelbare vermögensschädigende oder gefährdende Disposition der KI verursacht haben muss."

"Enderfolg: Vermögensschaden"
und
"Als Enderfolg muss ein Vermögensschaden beim Betreiber oder Dritten als unmittelbare Folge des Datenverarbeitungsergebnisses entstanden sein"

Ich meine, die Staatsanwaltschaft könnte es am ehesten auf den dritten Tatbestand des §263a abgezielt haben::
"Tathandlung: Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf"
wobei aber die Erläuterung die Anwendung in diesem Fall ausschliesst:
"So muss auch die „unbefugte Einwirkung auf den Ablauf“ täuschungsäquivalent sein. Insbesondere Hardware- und Ausgabemanipulationen werden von der vierten Variante erfasst."

der vierte Tatbestand
"Tathandlung: Unbefugte Verwendung von Daten"
kommt aber auch nicht in Frage, wegen
"....In der Praxis hat sich der Meinungsstreit erledigt, da sich der BGH der betrugsnahen Auslegung angeschlossen hat.[17] Folglich muss die unbefugte Verwendung täuschungsäquivalent sein."

Die beiden anderen Tatbestände
"Tathandlung: unrichtige Programmgestaltung"
und
"Tathandlung: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten"
scheiden per se aus, da hier weder ein Programm gestaltet wurde noch unrichtige/unvollständige Daten verwendet wurden.


nicht nur allein deshalb,weil kein payTV tatsächlich enntschlüsselt wurde, sind die Voraussetzungen von Enderfolg und Zwischenerfolg nicht gegeben. Auch die dafür notwendigen Tathandlungen sind nicht erfüllt.

Da fragt man sich als Laie, wie die Staatsanwaltschaft auf die Idee kommen kann, hiermit Erfolg haben zu können. Aber ich bin kein Jurist, deshalb frage ich ja hier....


Ich habe nun keine Lust, 300€ für eine Sache zu bezahlen, die ich nicht getan habe, vor allem aber möchte ich mich nicht für etwas Schuldig bekennen, das ich nicht getan habe.


Nun meine konkreten Fragen:

- kann ich von der Staatsanwaltschaft FORDERN, den Receiver zu prüfen und damit festzustellen, dass kein payTV entschlüsselt wird?

- ist allein der KAUF einer Software, mit der eine Entschlüsselung von PayTV möglich sein könnte, strafbar?

- wie schätzen Sie die Erfolgschancen der Staatsanwaltschaft ein?

- wie soll ich weiter verfahren?
Soll ich der Staatsanwaltschaft nochmals ein Schreiben z.B. mit oben aufgeführtem Inhalt zukommen lassen, mit der Bitte bzw. Aufforderung, das Verfahren einzustellen?
Oder eher ein Schreiben vom Awalt?
Oder sollte ich es auf eine Klage und ein Verfahren ankommen lassen?

- für den Fall eines Verfahrens - kann es passieren, dass es später eingestellt wird, statt Freispruch, und ich somit auf meinen Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibe?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen


Antwort geschrieben am 28.10.2008 23:48:36
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Zwar muss die Staatsanwaltschaft als ermittelnde Behörde sowohl be- als auch entlastende Tatsachen ermitteln. Jedoch haben Sie keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Ermittlungshandlungen wie die Prüfung des Receivers. Die Möglichkeit Beweisanträge zu stellen, hätten Sie unter Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen frühestens im Rahmen des Verfahrens über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Mithin können Sie die Untersuchung des Receivers nicht fordern.

Allein der Kauf der Entschlüsselungssoftware unterliegt nicht dem Straftatbestand des § 263a StGB. Der Tatbestand setzt als Tathandlung das Verwenden, Einwirken oder Gestalten voraus, was allein durch den Kauf nicht verwirklicht wird, voraus. Jedoch legt der Kauf einer solchen Software den Verdacht der Verwendung nahe.

Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ihrer Bemühungen kann an dieser Stelle leider nicht erfolgen. Hierzu ist die Einsichtnahme in die betreffenden Akten notwendig. Diesbezüglich bitte ich um Ihr Verständnis.

Sofern Ihre Angaben und Einschätzungen jedoch vollkommen zutreffend sein sollten, ist das Vorliegen einer strafbaren Handlung als unwahrscheinlich einzustufen.

Daher rate ich Ihnen zur optimalen Wahrnehmung Ihrer Rechte, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann sodann an Hand der gewährten Akteneinsicht eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

Wird das Verfahren eingestellt und nicht durch Freispruch beendet, erfolgt keine Erstattung Ihrer notwendigen Kosten und Auslagen.

---

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin


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