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Wie ist das Umgangsrecht bei einem Säugling zu regeln?


26.10.2008 21:58 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Doreen Bastian


| in unter 1 Stunde

unser Sohn ist 7,5 Monate alt nd wir haben das gem. Sorgerecht. Wir sind seit 08/09 getrennt und seit der Trennung hat KV seinen Sohn 3 x gesehen. Er hat in den ersten vier Monaten keine Bindung aufgebaut und nun will er ihn mitnehmen und nach ca. 2 Std. wiederbringen. Ich bin die einzige Bezugsperson. Wie ist das Umgangsrecht bei einem Säugling zu regeln? Wie oft ist ein Umgangskontakt zu gewähren? Es ist anzumerken, dass KV alles unternimmt um KM das Leben zu erschweren und nicht gesprächsbereit ist.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 217 weitere Antworten zum Thema:
Gemeinsames Sorgerecht Umgangsrecht Familienrecht
26.10.2008 | 22:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Doreen Bastian
74 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern ist in § 1684 BGB geregelt. Die Norm habe ich Ihnen als Anhang eingefügt. Wie Sie dem § 1684 BGB entnehmen können, gibt es keine feste Regelung bzgl. des Umgangs.

Maßgebliches Kriterium ist stets das Wohl des Kindes. Der Umgang muss daher so gestaltet sein, dass er dem Kindeswohl entspricht.
Bei Uneinigkeit der Eltern kann das Familiengericht den Umgang näher regeln.

Im Einzelfall ist zu überprüfen, wie lang, häufig und eng der Umgang durchgeführt wird. Möglich ist der begleitete Umgang für wenige Stunden bis hin zum Umgang über das gesamte Wochenende. Maßgeblich für die Regelungen ist zum einen die bereits bestehende Bindung des Kindes zum Elternteil, zum anderen auch das Alter des Kindes.

Bei älteren Kindern wird regelmäßig ein 14-tägiges Umgangsrecht gewährt.
Im Falle eines Säuglings sollten die Umgangskontakte kurzfristiger erfolgen, da die Wiedererkennung des Kindesvaters bei längeren Abständen sonst nicht möglich ist. Die Besuchskontakte sollen ja gerade dazu dienen eine vorhandene Scheu abzulegen und eine Vertrautheit zu bilden.

In Ihrem Fall sollte meines Erachtens zunächst einmal ein Umgang für wenige Stunden in Ihrer Anwesenheit stattfinden, da Sie anscheinend derzeit die einzige Bezugsperson sind. Die Besuchskontakte sollten dann allerdings ausgebaut werden, d.h. der Kindesvater wird über kurz oder lang auch die Möglichkeit bekommen müssen, den Umgang ohne Ihre Begleitung durchführen zu können.


Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.



Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin

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§ 1684 BGB

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.


Nachfrage vom Fragesteller 26.10.2008 | 22:34

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Seit der Geburt bin ich die einzige Bezugsperson. Muss ich einem Umgangskontakt von wöchentlich 3 x a 2 Std. zustimmen. Ich finde dies etwas viel- zumal ich noch stille. Ich habe an einen erstmaligen Umgangskontakt von 1 x wöchentlich gedacht den man dann ausweiten kann.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.10.2008 | 09:30

Sehr geehrte Fragestellerin,

wie bereits erwähnt, ist die Regelung des Umgangs eine Einzelfallprüfung und aus der Ferne lässt sich schwer einschätzen, ob der Umgang 1x wöchentlich dem Kindeswohl genügt.

Ich halte den Umgang mit einem Säugling alle 3 Tage für 2 Stunden als angemessen. 1x die Woche empfinde ich als zu wenig, da der zeitliche Abstand für den Säugling doch als sehr lang empfunden werden würde.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Hamburg

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