DE Frage geschrieben am 24.10.2008 21:28:43

Betreff: Billigung von Straftaten !


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1678
Sehr geehrter Anwälte,

Im Hinblick auf die Vergewaltigung in der Nachkriegszeit, hätte ich gerne eine Frage.:

Falls dies hier so nicht stehen darf, bitte ich danach im Löscung.:

Darf man nun rein theoretisch folgendes schreiben.:


"Man sollte die Sache positiver sehen, (zumindest vom christlichen Standpunkt, Reaktion u. Abtreibung ) zumindest sind durch diese Taten (die ich nicht entschuldigen will) Leben oftmals entstanden, kirchlich gesehen bin ich gegen Abtreibung und jedes Leben ist wichtig."

Wäre dies nach § 140 StGB strafbar ?

Oder ist dies noch kein Billigen bzw. kann man sich Strafbar machen für Straftaten, die schon verjährt sind ?

Im GG steht, dass man lt. Art. 4 GG sich auf die Meinungsfreiheit bei kirchlichen Dingen beziehen darf.
Wenn man dies unter dem Zeichen seines Glaubens setzt, wäre diese Aussage in Deutschland legal ?

Danke

Ist es zudem für eine Aussage im kirchlichen Sinne in Deutschland zwingend erforderlich auch dieser Glaubensgemeinschaft anzugehören ?

Wenn man evangelisch ist und die ev. Kirche sieht dies differenzierter, gilt doch da auch die Bibel oder ?

Ich denke da ans Schächten, ein islamisches Recht, was ja nun auch dank des Islams ins Deutsche Recht durch ein Urteil des Bundesverfassungserichtes (Ausnahmen für Schächten Moslemischer Metzger wg. Art 4 GG )erlaubt wurde.


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich halte bereits den objektiven Tatbestand des § 140 StGB mit der von Ihnen genannten Aussage für nicht erfüllt. Nach meinem Verständnis beinhaltet Ihrer Aussage bereits keine Billigung im Sinne von Gutheißen. Vielmehr verstehe ich Sie so, dass Sie die Entstehung menschlichen Lebens – welche Umstände auch immer dazu geführt haben – als etwas grundsätzlich Positives und Schützenswertes erachten. Der Kern Ihrer Aussage bezieht sich damit auf Ihre Ablehnung einer Abtreibung. Eine Billigung der Tat kann darin m.E. nicht gesehen werden.

Allerdings sollten Ihnen klar sein, dass sich Opfer von Sexualdelikten durch den konkreten Wortlaut Ihrer Aussage verletzt fühlen dürften, auch wenn ich die Schwelle zu einer strafrechtlich relevanten Beleidigung nicht überschritten sehe.

Zu Ihrer weiteren Frage:

Grundsätzlich kann in Ausnahmefällen bei religiös motiviertem Handeln eine Strafbarkeit auf Ebene der Schuld entfallen. Ob ein Täter dabei einer bestimmten Glaubensgemeinschaft angehört ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass sich der Täter von seinen Glaubensgrundsätzen leiten lässt. Dabei muss er keiner Religionsgemeinschaft angehören. Ebenso könnte er auch - sofern er einer Religions- oder Glaubensgemeinschaft angehören sollte - zu einzelnen Fragen eine von der offiziellen Lehre abweichende Ansicht vertreten.

Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt


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