365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
732 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Honorar auf Monate verteilen? Die II
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Insolvenzrecht » Honorar auf Monate verteilen? Die II

Honorar auf Monate verteilen? Die II


| 24.10.2008 19:29 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille




-> Bitte keine Antwort von RA Freisler

Liebe Juristen,

meine Frage ist relativ einfach. Nachdem ich heute Nachmittag schon einmal die Farge gestellt habe und keine befriedigende Antwort erhalten habe muss ich ausführen. Die Frage lautete:

Frau Rosa unterrichtet und erhält ein Honorar pro Unterrichtseinheit. Es kommt vor, dass ein Lehrgang der beispielsweise an vier Samstagen statt findet oft auf zwei Monate fällt. Im Extremfall ist der letzte Tag und damit auch der kleinste Teil eines Lehrgangs im Folgemonat. Das Honorar wird erst am Ende des Lehrgangs ausgezahlt, also im Folgemonat. Bei der Ermittlung der pfändbaren Bezüge stellt sich für Frau Rosa die Frage ob sie das Honorar auf die beiden Monate verteilen kann bzw. darf? Also Unterrichtseinheiten ins Verhältnis zum Monat setzen darf an denen ihre Leistungserbringung erfolgt ist? So würden sich ganz andere pfändbare Bezüge ergeben wie wenn das Honorar auf einen Monat bezogen würde.

Nachdem aus der ersten Antwort keine Antwort auf meine hervorging habe ich eine Nachfrage gestellt.

Frau Rosa befindet sich in der Wohlverhaltensperiode einer Insolvenz. Sie übt neben ihrer Festanstellung noch eine überobligatorische Nebentätigkeit aus indem sie gelegentlich, mal mehr Mal weniger unterrichtet. Darf sie nun die Honorare auf die Monate verteile oder darf sie das nicht. In beiden Fällen ergeben sich andere pfändbare Bezüge nach der Pfändungstabelle. Eine kurze, auf diese Schilderung bezogene, eindeutige Antwort würde helfen.

Auch die Antwort hierauf half mir nicht weiter. Meiner Meinung nach spielt die Konkretisierung keine, die Kernfrage betreffend, wesentliche Rolle. Als Extrembeispiel könnte man einen Handwerker nehmen, der 6 Monate für einen Auftraggeber arbeitet und erst am Ende der 6 Monate seinen Lohn bekommt. Während der 6 Monate hat er keine anderen Einkünfte. Kann dieser Handwerker den Lohn dann auf die vergangenen 6 Monate verteilen und wird dann „Gesamtlohn geteilt durch 6 ist gleich pfändbarer Ertrag pro Monat“ angesetzt? Oder wird 5 Monate lang nicht gepfändet weil der Handwerker kein Einkommen hat und dann im 6. Monat wiederum ein Großteil weil er ein halbes Jahresgehalt auf einmal bekommt?

Die Zeitschrift für das gesamt Insolvenzrecht, 20/2004, Seite 1105ff. von Prof. Dr. Grote liegt mir vor. Es geht mir nicht um fiktives Einkommen, um ZPO 850a, pfändbar oder nicht oder um sonstiges. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts kann ich als Schuldner auch nicht "herbeiführen" wie Ihr Kollege riet denn das ist nicht Aufgabe des Gerichts (siehe Grote). Dazu kommt es erst im Versagungsverfahren wozu ich es nicht kommen lassen will. Dann könnte ich mir ja das hier ersparen.

Die Kernfrage ist ob ein Entgelt auf den Zeitraum der Leistungserbringung verteil werden kann in Bezug auf die Pfändungstabelle?

Antworten Sie mir nur wenn Sie auf meine Frage mit „… ja, sie kann das Honorar auf die Monate verteilen weil…“ oder „… nein, sie kann das Honorar nicht verteilen weil…“ antworten können. Wenn sich meine Frage nicht in dieser Form beantworten lässt, antworten Sie nicht.

Danke im Voraus!
24.10.2008 | 23:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich weise darauf hin, dass dies nur einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende der Ausführung. Zu Ihren Fragen:

Ich verstehe Ihre Frage wie folgt:

Wenn für einen Zeitraum - der sich über mehrere Monate erstreckt - der Lohn beispielsweise am Ende des Zeitraums gezahlt wird, so liegt es in der Natur der Sache, daß in dem Monat, in welchem der Lohn gezahlt wird, das zur Verfügung stehende Einkommen höher ist, als in den anderen Monaten. Dann ergeben sich - so verstehe ich Ihre Frage - zwei Möglichkeiten

1. entweder man berücksichtigt nur in dem Monat, in welchem der Lohn gezahlt wird, diesen Lohn
oder
2. man verteilt den Lohn auf die Monate, für die der Lohn gedacht war.

In der Praxis wird immer die erste Methode verwandt und nicht die zweite oder um Ihre Vorgaben zu verwenden:

Nein, sie kann das Honorar nicht verteilen weil dies nicht vom Gesetzgeber so vorgesehen ist:

Die Abrechnungen erfolgen immer Monatsweise, d.h. es wird immer geprüft, was in einem bestimmten Monat gezahlt wird (sog. In-Prinzip). Nur diese Zahlung wird dann geprüft und berücksichtigt. Daher kann es in der Tat so sei, daß in einem Monat keine pfändbaren Ansprüche vorhanden sind und in anderen Monaten dafür umso mehr:

Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Jahresbonus erhält oder Weihnachtsgeld erhält, wird diese nur in dem Monat berücksichtigt, in dem das Geld gezahlt wurde. (Hinweis: Weihnachstgeld wird nur dann gepfändet, wenn es mehr als 500 € beträgt; aber alles was darüber hinaus gezahlt wird, kann gepfändet werden).

Anders liese sich dies auch nicht lösen, weil man sonst für einen vergangenen Zeitraum zurückrechnen müßte. Es wäre vollkommen unpraktisch und nicht durchführbar.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

Nachfrage vom Fragesteller 25.10.2008 | 14:17

Geht doch! Danke! Keine weiteren Fragen.

MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.10.2008 | 22:58

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Kompliment. Ich bitte Sie noch eine Bewertung für Rechtsanwalt Klaus Wille abzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 2008-10-26 | 01:41


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2008-10-26
4/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht