Honorar auf Monate verteilen? Die II
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Insolvenzrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
-> Bitte keine Antwort von RA Freisler
Liebe Juristen,
meine Frage ist relativ einfach. Nachdem ich heute Nachmittag schon einmal die Farge gestellt habe und keine befriedigende Antwort erhalten habe muss ich ausführen. Die Frage lautete:
Frau Rosa unterrichtet und erhält ein Honorar pro Unterrichtseinheit. Es kommt vor, dass ein Lehrgang der beispielsweise an vier Samstagen statt findet oft auf zwei Monate fällt. Im Extremfall ist der letzte Tag und damit auch der kleinste Teil eines Lehrgangs im Folgemonat. Das Honorar wird erst am Ende des Lehrgangs ausgezahlt, also im Folgemonat. Bei der Ermittlung der pfändbaren Bezüge stellt sich für Frau Rosa die Frage ob sie das Honorar auf die beiden Monate verteilen kann bzw. darf? Also Unterrichtseinheiten ins Verhältnis zum Monat setzen darf an denen ihre Leistungserbringung erfolgt ist? So würden sich ganz andere pfändbare Bezüge ergeben wie wenn das Honorar auf einen Monat bezogen würde.
Nachdem aus der ersten Antwort keine Antwort auf meine hervorging habe ich eine Nachfrage gestellt.
Frau Rosa befindet sich in der Wohlverhaltensperiode einer Insolvenz. Sie übt neben ihrer Festanstellung noch eine überobligatorische Nebentätigkeit aus indem sie gelegentlich, mal mehr Mal weniger unterrichtet. Darf sie nun die Honorare auf die Monate verteile oder darf sie das nicht. In beiden Fällen ergeben sich andere pfändbare Bezüge nach der Pfändungstabelle. Eine kurze, auf diese Schilderung bezogene, eindeutige Antwort würde helfen.
Auch die Antwort hierauf half mir nicht weiter. Meiner Meinung nach spielt die Konkretisierung keine, die Kernfrage betreffend, wesentliche Rolle. Als Extrembeispiel könnte man einen Handwerker nehmen, der 6 Monate für einen Auftraggeber arbeitet und erst am Ende der 6 Monate seinen Lohn bekommt. Während der 6 Monate hat er keine anderen Einkünfte. Kann dieser Handwerker den Lohn dann auf die vergangenen 6 Monate verteilen und wird dann „Gesamtlohn geteilt durch 6 ist gleich pfändbarer Ertrag pro Monat“ angesetzt? Oder wird 5 Monate lang nicht gepfändet weil der Handwerker kein Einkommen hat und dann im 6. Monat wiederum ein Großteil weil er ein halbes Jahresgehalt auf einmal bekommt?
Die Zeitschrift für das gesamt Insolvenzrecht, 20/2004, Seite 1105ff. von Prof. Dr. Grote liegt mir vor. Es geht mir nicht um fiktives Einkommen, um ZPO 850a, pfändbar oder nicht oder um sonstiges. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts kann ich als Schuldner auch nicht "herbeiführen" wie Ihr Kollege riet denn das ist nicht Aufgabe des Gerichts (siehe Grote). Dazu kommt es erst im Versagungsverfahren wozu ich es nicht kommen lassen will. Dann könnte ich mir ja das hier ersparen.
Die Kernfrage ist ob ein Entgelt auf den Zeitraum der Leistungserbringung verteil werden kann in Bezug auf die Pfändungstabelle?
Antworten Sie mir nur wenn Sie auf meine Frage mit „… ja, sie kann das Honorar auf die Monate verteilen weil…“ oder „… nein, sie kann das Honorar nicht verteilen weil…“ antworten können. Wenn sich meine Frage nicht in dieser Form beantworten lässt, antworten Sie nicht.
Danke im Voraus!









