Antwort vom
24.10.2008 | 12:06
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst gilt
§ 42 MarkenG, wonach gegen die Eintragung innerhalb einer Dreimonatsfrist Widerspruch zu erheben ist. Ist Sie versäumt, sind Sie Inhaber einer Marke und genießen solange markenrechtlichen Schutz.
Der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang kann jetzt nur noch gerichtlich und nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen Sie vorgehen, wenn
1. Er gemäß §§
9 -
13 MarkenG ein Recht älteren Zeitranges innehat. Nach Ihrem Angaben käme hier
§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 MarkenG in Betracht, wonach ein Löschungsanspruch bei Identität oder Ähnlichkeit von Marke und hiervon erfasster Ware und Dientsleistung besteht, wobei in Falle der Ähnlichkeit der Marken eine Verwechslungsgefahr durch das Publikum hinzukommen muss.
2. Nach § 51 Abs. 2 die Verwendung Ihrer Marke durch den im Zeitrang älteren Inhaber nicht für fünf aufeinanderfolgende Jahre in Kenntnis der hierunter angebotenen Waren oder Dienstleistungen geduldet worden ist. Diese Frist gilt dann allerdings nicht, wenn Sie die Eintragung bösgläubig vorgenommen haben, wovon ich nicht ausgehe.
Liegen die beiden Voraussetzungen allerdings vor, so kann der andere Inhaber mit Aussicht auf Erfolg die Löschung Ihrer Marke im Klageweg erreichen.
Damit der gegnerische Inhaber der Marke im Falle, dass er Klage erhebt und Sie sofort anerkennen nicht gemäß
§ 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat, wird er, wenn dies nicht bereits geschehen ist, sie abmahnen, was nicht unbedingt aber üblicherweise durch einen Anwalt mit entsprechenden Kosten geschieht.
Ein Anspruch auf Löschung besteht seitens des Gegners jedoch dann nicht, wenn die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 3, 4 MarkenG vorliegen, nämlich die andere Marke zum Zeitpunkt der Eintragung im Inland nicht bekannt war oder aber wegen Verfalles,
§ 49 MarkenG, oder absoluter Schutzhinderniss, §
50 i. V. m.
§ 8 MarkenG hätte gelöscht werden können.
Welchen Sinn hat dann das Widerspruchsverfahren, wenn man doch ohnehin mit der Klage überzogen werden kann?
Im Widerspruchverfahren hat der Widersprechende die Tatsachen, die zu Löschung berechtigen, nur glaubhaft zu machen, nicht zu beweisen. Er muss nur schlüssig behaupten, dass er bspw. Inhaber eines Rechtes älteren Zeitranges nach
§ 9 Abs. 1, 2 MarkenG ist. Tut er dies, so wird die Marke gelöscht. Stehen Sie als Eingetragener allerdings auf dem Standpunkt, Ihnen Stünde das Recht auf Eintragung trotzdem zu, so wären Sie ohnehin auf den Klageweg verwiesen, was sich aus § 44 MarkG ergibt. Das Widerspruchsverfahren hat daher nur Beschleunigungscharakter.
Bei der Klage auf Löschung muss demgegenüber der Kläger beweisen, dass die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Wenn er dies nicht kann, unterliegt er.
Wenn daher nach Gesagtem die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der Inhaber älteren Zeitranges die Löschung mit Aussicht auf Erfolg erklagen kann, so empfiehlt es sich für Sie, den Verzicht nach
§ 48 MarkenG zu erklären, um Kosten für
Abmahnung und Gericht zu sparen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, das aufgrund der Angaben die Prognose des Ausganges einer möglichen Löschungsklage nicht möglich ist. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Im Übrigen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA