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Geschäftsführer droht Privatinsolvenz - Welche Auswirkungen hat das auf die GmbH?


| 23.10.2008 21:35 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde versuche meine Frage kurz und präzise zu stellen.

Zu den Fakten:

Ich bin Gesellschafterin einer GmbH mit 3 weiteren Gesellschaftern,
zwei Einzelpersonen und eine weiteren GmbH.

Wir haben einen Geschäftsführer eingesetzt, der kein Gesellschafter ist. Dieser Geschäftsführer ist befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Diesem Geschäftsführer droht jetzt aus Gründen, die völlig getrennt von seiner Position als Geschäftsführer und den Vorgängen in unserem Unternehmen sind, die Privatinsolvenz.

Meine Frage ist:

Welche Auswirkung hat eine Privatinsolvenz auf seine Position in unserem Unternehmen, können wir ihn eingesetzt lassen, darf er befreit bleiben?

Gesetzt den Fall, er kann den Posten dann nicht mehr bekleiden, wann kann man Ihn wieder auf diesen Posten setzen?

Ich brauche Klarheit über die Lage, bevor ich das Gespräch mit dem GF aufnehme, da das ganze Thema (naheliegenderweise) sehr sensibel ist.

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.

Ich wünsche noch einen schönen Abend,

NTKluck
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Privatinsolvenz Geschäftsführer
23.10.2008 | 23:28

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
782 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die Privatinsolvenz hat zunächst die Auswirkung, dass der Geschäftsführer sein pfändbaren Einkommensteile an den Treuhänder abzuführen hat. Dies kann derart erfolgen, dass die GmbH als Arbeitsgeber diese Beträge errechnet und an den Treuhänder abführt oder der Geschäftsführer diese Beträge selbst an den Treuhänder abführt, § 295 InsO.

2. Von Relevanz für die Bestllung des Geschäftsführer könnte noch § 6 Abs2, Satz 3 GmbHG haben:

Wer wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 d StGB verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH sein. Die Regelung soll dem Schutz der Gesellschaft sowie der Gläubiger vor Wiederholungstaten dienen.

Die Insolvenzdelikte des StGB sind:
- der Bankrott (§§ 283, 283 a StGB)
- die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
- die Schuldnerbegünstigung (§ 283 c StGB)
- die Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)

Dieselbe Folge hat eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer vergleichbaren Straftat (OLG Naumburg, Urteil vom 10.11.1999, ZIP 2000, 622 ff.).

Die Zeit, die der Verurteilte in Haft oder in einem sonstigen Anstaltsgewahrsam verbringt, wird auf die fünf Jahre nicht angerechnet (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2. HS GmbHG).

3. Hinsichtlich der Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB wäre hier zu erwägen, diese für die Dauer der Privatinsolvenz zu widerrufen, damit hier jeglicher Missbrauch im Vorfeld schon unterbunden wird und der Geschäftsführer nicht in die Verlegenheit kommt mit sich selbst oder einem eigenem Unternehmen Verträge oder Erklärungen abzugeben, die Ihrer Gesellschaft möglicherweise schaden können. Allerdings besteht hierzu keine Verpflichtung.

4. Abschließend empfehle ich Ihnen sich über den Verfahrensstand des Geschäftsführers durch die Berichte des Treuhänders an das Insolvenzgericht auf dem laufenden zu halten.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 24.10.2008 | 11:59

Sehr geehrter Herr Schröter,

zu folgendem Absatz Ihrer Antwort habe ich eine Frage:

Die Insolvenzdelikte des StGB sind:
- der Bankrott (§§ 283, 283 a StGB)
- die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
- die Schuldnerbegünstigung (§ 283 c StGB)
- die Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)

Ich verstehe das richtig, dass im Falle der Insolvenz eines oder meherer der obengenannten Delikte nicht zwingend vorliegen muss?

Vielen Dank im Voraus für Ihr nochmaliges Bemühen!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 24.10.2008 | 15:19

Sehr geehrte Ratsuchende,

bei einer Insolvenz müssen die oben genannten Delikte nicht zwigende erfüllt sein.Sollte aber der Geschäftsführer wegen einer der genannten Delikte verurteilt werden, so schließt dass zunächst eine weitere Tätigkeit als Geschäftsführer aus. Wollen Sie hier jegliche Eventualitäten ausschließen, lassen Sie sich von dem Geschäftsführer ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

Mit besten Grüße

Bewertung des Fragestellers 2008-10-24 | 11:55


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"Die Antwort war schnell, kurz und Präzise und hat mir eine gute Basis für die weitere Ausinandersetzung geboten."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2008-10-24
4,8/5.0

Die Antwort war schnell, kurz und Präzise und hat mir eine gute Basis für die weitere Ausinandersetzung geboten.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

782 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht