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Haftung bei Vor-GmbH


23.10.2008 19:58 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred A. Binder


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

mich interessiert folgender Fall:

- Gesellschafter A und B gründen eine GmbH und sind Gesellschafter
- A und B werden zu den Geschäftsführern
- A und B schließen Verträge ab (Softwareentwicklung) (vor der Eintragung ins Handelsregister)

Nach 6 Wochen erfolgt die Eintragung ins Handelsregister, die Stammeinlage wurde nicht angetastet.

Wie verhält es sich nun mit den in der vor der Handelsregistereintragung abgeschlossenen Verträge? Gehen die Rechte und Pflichten (Haftung/Gewährleistung) dann automatisch auf die GmbH über und die Gesellschafter haften nur in der Höhe der Stammeinlage, oder bleiben diese Verträge in der Privathaftung, da sie vor Handelsregistereintragung geschlossen wurden?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema:
Haftung
23.10.2008 | 20:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

Nach § 11 Abs. 2 GmbHG haften die Handelnden persönlich und solidarisch, wenn vor Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist.
Die Handelndenhaftung erlischt erst mit ihrer Entstehung. Die GmbH rückt mit ihrer Entstehung in die Schuldnerposition, eine Zustimmung des Gläubigers bedarf es nicht.
Die Rechte und Pflichten aus den mit der Vor-GmbH geschlossenen Verträgen gehen auf die eingetragene GmbH über.
Eine Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG kann also nur entstehen, wenn vor der Eintragung eine Haftung oder Gewährleistung geltend gemacht wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.


Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
Rechtsanwalt


info@ra-manfredbinder.de

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
München

137 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Vertragsrecht