Titelschutz
22.10.2008 22:27 |
Preis: ***,00 € |
Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Jahr 2002 ein Buch veröffentlicht. Für das Buch habe ich unter Hinweis auf
§§ 5,15 MarkenG Titelschutz in Anspruch genommen.
Das Buch hat einen Titel und einen Untertitel. In der Titelschutzanzeige ist der Titel fett, der Untertitel normal gedruckt.
Nun muss ich feststellen, dass zwei Veröffentlichungen meinen Titel verwenden; zum einen wird ein eBook (Hausarbeit), die über Grin.de verlegt und u.a. über Amazon vertrieben wird, zum anderen ein im Jahr 2008 veröffentlichtes Buch.
Das eBook verwendet meinen Titel und verfügt über keinen Untertitel. Das Buch verwendet meinen Titel und verwendet einen anders lautenden Untertitel.
Titelschutz gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht. Für mich stellt sich nun die Frage, ob sich der Titelschutz nur in Verbindung mit dem Untertitel schutzfähig ist oder ob die Tatsache, dass mein Haupttitel verwendet wird eine urheberrechtliche Verletzung darstellt.
Des weiteren interessieren mich die möglichen Vorgehensweisen gegenüber den Autoren oder Verlagen (?) und die entstehenden Kosten (RA). Abmahnung, Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, Schadenersatz etc.?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort vom
23.10.2008 | 17:48
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen - angesichts Ihres geringen Einsatzes mit der gebotenen Kürze - wie folgt:
1. Der Werktitelschutz nach
§ 5 Abs. 3 MarkenG beginnt mit der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr. Ob der von Ihnen verwandte Titel unterscheidungskräftig im Sinne des Kennzeichenrechts ist, bedarf gegebenenfalls einer sorgfältigen Prüfung. Es ist ohne weiteres denkbar, das dem Titel auch ohne Untertitel Unterscheidungskraft zukommt. Neben dem markenrechtlichen Titelschutz wird ein urheberrechtlicher Titelschutz zwar grundsätzlich für möglich gehalten, im konkreten Fall aber meist versagt, weil dem Titel als solchem regelmäßig keine Schöpfungshöhe zukommt.
2. Für den Fall einer Rechtsverletzung haben Sie die weiteren Schritte zutreffend angegeben. Die Kosten können hier nicht angegeben werden, weil diese vom Streitwert und dem Umfang der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit abhängen. Für beides fehlt jeder Anhaltspunkt.
Ich hoffe, dass Ihnen mit der vorstehenden Auskunft geholfen ist. Für Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Sie können mir weitere Informationen gerne per E-Mail zukommen lassen; dann könnte ich eine konkrete Aussage zu etwaigen Kosten machen.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________________________
Malte Mörger, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
HKMW Rechtsanwälte
Sachsenring 43 - 50677 Köln
Tel.: 0221-233240 - Fax: 0221-233241
www.hkmw.de
Nachfrage vom Fragesteller
23.10.2008 | 18:23
Sehr geehrter Herr Möger,
zunächst möchte ich feststellen, dass ich mich über die Art Ihrer Beantwortung ein wenig ärgere!
Zunächst schreiben Sie, dass aufgrund des geringen Einsatzes die Fragen in der "gebotenen" Kürze beantworten, was ich schon grundsätzlich unangemessen finde, da ich - wie jeder hier - nicht kurz abgefertigt werden möchte - und Sie meine Frage auch nicht hätten beantworten müssen, sondern die ausführliche Beantwortung einem anderen Kollegen hätten überlassen können.
Leider ist mir mit der Antwort nicht geholfen, da meine Fragen weder zum Titeschutz noch zu den Kosten und der Verfahrensweise ausreichend geklärt wurden.
Auch schreiben Sie nicht welche Informationen Sie genau benötigen, um konkretere Aussagen im Rahmen der Nachfragefunktion machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.10.2008 | 18:40
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage lautete: Für mich stellt sich nun die Frage, ob sich der Titelschutz nur in Verbindung mit dem Untertitel schutzfähig ist oder ob die Tatsache, dass mein Haupttitel verwendet wird eine urheberrechtliche Verletzung darstellt.
Hierauf habe ich Ihnen geantwortet, dass ein Titelschutz auch denkbar ist, wenn die Verletzer den Untertitel nicht verwenden. Ich habe Ihnen zugleich geantwortet, dass eine urheberrechtliche Verletzung eher nicht in Betracht kommt.
Zu den Kosten habe ich Ihnen mitgeteilt, dass Sie mir gerne weitere Informationen per E-Mail zukommen lassen können, damit ich Ihnen weitere Auskunft geben kann, die vom anzusetzenden Streitwert abhängt. Dieser richtet sich nach Ihrem Interesse am Unterlassen und ist nur schwierig zu bestimmen, Anhaltspunkte können sich aus den Auflagenzahlen und Preisen, aber auch aus der Ähnlichkeit der Inhalte ergeben.
Zur Orientierung folgendes: Für eine Verletzung des Werktitels "klugsuchen.de" wurde z. B. einmal ein Wert von rd. 50.000 Euro angesetzt. Diesen falls kostet die anwaltliche Abmahnung bei durchschnittlicher Schwierigkeit ca. 1.600 Euro.
MfG Mörger