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Widerspriuch gegen Urteil des Amtsgerichts einlegen


16.10.2008 18:18 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin


| in unter 1 Stunde

Ich habe mich entschlossen gegen ein Urteil des Amtsgerichtes, in Sachen einer Unterlassung, in Widerspruch zu gehen. Die Frist läuft in 4 Tagen ab. Wie, wo, und in welcher Form muß ich dazu den Widerspruch rechtskräftig einreichen?

Darf ich den Widerspruch tatsächlich selber einreichen und mir dann erst einen Anwalt für die Berufungsklage nehmen?
16.10.2008 | 18:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Trettin
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Ein Widerspruch gegen ein Urteil ist nicht statthaft.

Gegen (erstinstanzliche) Urteile findet vielmehr gemäß § 511 ZPO die Berufung statt. Berufungsgericht ist im vorliegenden Fall das übergeordnete Landgericht. Dort müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO), der die Berufung unter Beachtung der Förmlichkeiten einlegen wird.

II. Ein Widerspruch ist möglich gegen eine einstweilige Verfügung, die durch Beschluß ergangen ist.

Nach § 936 i. V. mit § 924 ZPO muß der Widerspruch, wenn er sich gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung richtet, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden. Richtiger Adressat ist das Amtsgericht, das den Beschluß erlassen hat.

Anwaltszwang besteht zwar nicht, d. h. Sie können den Widerspruch auch selbst erheben. In der Widerspruchsschrift müssen allerdings die Gründe dargelegt werden, die Sie für eine Aufgebung der einstweiligen Verfügung geltend machen wollen. Mit Blick darauf kann es sich durchaus empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Nachfrage vom Fragesteller 16.10.2008 | 19:34

Richtig, ich meine hier BERUFUNG, keinen Widerspruch.
Darf ich die Berufung selber, ohne Anwalt ankündigen, denn die Frist läuft gleich ab. Für den Vortrag selber nehme ich mir einen Anwalt. Wo muß ich Berufung ankündigen, beim LG oder AG?
Ich muß die Rechtswirksamkeiut des Urteils verhindern!
Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.10.2008 | 20:03

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Beim Landgericht - das in Ihrem Fall Berufungsgericht ist - herrscht wie ausgeführt Anwaltszwang. Deshalb können Sie die beabsichtigte Berufung nicht selbst einlegen. Vielmehr muß bereits die Berufungsschrift von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden sein.

Eine "Ankündigung" der Berufung wahrt nicht die Monatsfrist des § 517 ZPO. Innerhalb dieser Frist muß vielmehr eine formgerechte Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingereicht werden.

Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann.

Gerne stehe ich Ihnen für das weitere Verfahren zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich, falls Sie daran interessiert sind, kurzfristig per E-Mail (fea@trettin-rechtsanwaelte.de).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Trettin
Essen

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