16.10.2008 | 13:55
Antwort
von
Rechtsanwalt Carsten Dreier
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Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich die Frag wie folgt beantworten:
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Konkurrenztätigkeit seitens Ihres Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindern möchten, müssen Sie mit diesem ein so genanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dies ist ein gegenseitiger Vertrag, in welchem die Verpflichtung zur Wettbewerbsunterlassung seitens des Arbeitnehmers durch die Zahlung einer Entschädigung seitens des Arbeitgebers abgegolten wird. Wenn Sie also ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren wollen, bedingt dies also zwingend eine Ausgleichszahlung, denn Ihr Vorhaben mit Ihrem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, dass er für einen bestimmten Zeitraum nach dem Ausscheiden nicht kontaktieren darf, kommt einem Wettbewerbsverbot gleich.
Die zwingend schriftlich zu vereinbarende Wettbewerbsabrede muss darüber hinaus eine Entschädigung enthalten, die in der Höhe mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung entspricht. Sie muss für die gesamte Laufzeit in welcher der Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit nicht ausüben darf zugesagt werden. Das Wettbewerbsverbot darf maximal für zwei Jahren ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden (vgl.MemP Nr. 2900 ff).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
Anhang
§ 74 HGB
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
§ 74a HGB
(1) 1Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. 2Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. 3Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
(2) 1Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen lässt. 2Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, dass sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des §
138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten