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Unterhaltszahlungen aus dem Ausland


| 07.10.2008 13:35 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Ich bin seit 1996 geschieden, habe aus dieser Ehe 2 Kinder (20 und 18 Jahre alt) und lebe selbst seit 2003 auf Zypern.

Welche Möglichkeiten habe ich um feststellen zu können, ob ich noch immer Unterhaltspflichtig bin und falls JA, in welcher Höhe? Anfragen an meine Ex zur beruflichen und finanziellen Situation der Kinder blieben seit 2006 unbeantwortet. Da ich keine Antwort bekam habe ich die Zahlungen Mitte 2006 eingestellt. Danach kamen auch keine Aufforderungen.

Nun will ich meinen Reisepass verlängern (bzw. diesen neu beantragen) und bekomme von der deutschen Botschaft eine Absage, da ich angeblich meine Unterhaltspflicht in Deutschland verletzen würde und mit dieser Absage Druck auf mich ausgeübt werden soll.

Jetzt steh ich hier und habe keine Ahnung wie ich vorgehen soll. Sollte ich nicht wenigstens wissen dürfen ob und wieviel meine Kinder verdienen? Mein Reisepass ist in wenigen Tagen abgelaufen. Würde ich jetzt sofort nach Deutschland fliegen, könnte ich anschließend nicht mehr zurück nach Zypern. Ich lebe und arbeite hier. In Deutschland sitzen und warten bis mir ein Reisepass zugestellt wird dauert ja mindestens 4 Wochen. Ich kann es mir nicht leisten 1 Monat in Deutschland - womöglich noch im Hotel zu sitzen und auf die Zustellung eines Reisepasses zu warten. Ich bin ja grundsätzlich bereit Unterhalt zu zahlen, aber nicht unendlich und bedingungslos.

Wie kann ich das jetzt von hier aus angehen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 134 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltszahlungen Ausland
07.10.2008 | 14:20

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie sollten zunächst bei der Deutschen Botschaft nachfragen und sich genau über den Vorwurf unterrrichten lassen; insbesondere worauf dieser zurückgeführt wird.

Weiter sollten Sie Kontakt mit einem Kollegen oder einer Kollegin in Deutschland aufnehmen. Sie haben natürlich das Recht zu wissen, über welche Einkünfte Ihre Kinder verfügen.

Diese sind Ihnen auch zur Auskunft verpflichtet. Ab Volljährigkeit müssen Sie sich direkt an die Kinder wenden. Da ab diesem Zeitpunkt auch die Mutter zum Unterhalt anteilig nach ihrem Einkommen verpflichtet ist, müssen auch deren Einkommensverhältnisse bekannt sein.

Diese Aufforderungen sollten aus Deutschland durch einen Kollegen erfolgen.

Es wird dann weiter abzuklären sein, ob es einen Unterhaltstitel gibt. Ist dieses der Fall, konnten Sie nicht einfach die Zahlungen einstellen. In diesem Fall hätten Sie die Abänderung gerichtlich durchsetzten müssen.

Diese Punkte sind zu klären. Der Kollege vor Ort kann dann auch klären, inwieweit berechtigte Unterhaltsrückstände bestehen und gemeinsam mit Ihnen eine Regelung zur Begleichung finden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller 07.10.2008 | 16:25

Einen Titel gegen mich gibt es nicht.

Sehe ich das Richtig, dass wenn nun über einen von mir beauftragten Anwalt ein Unterhaltsanspruch der Kinder festgestellt wird, ich rückwirkend alles auf einem Schlag zahlen müsste? Ein Gericht hatte im Jahre 2004 die Unterhaltshöhe fuer beide Kinder zusammen festgelegt. Seit April 2006 hatte ich die Zahlungen eingestellt da mir keine Antwort seitens der Mutter gegeben wurde. Muss ich jetzt einen Kredit aufnehmen und alles zahlen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.10.2008 | 16:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie erklären, dass ein Gericht die Unterhaltsanspruch festgestellt hat, nennt man dieses Urteil einen Titel, aus dem dann auch vollstreckt werden kann.

Wie bereits ausgeführt, hätten Sie dieses Urteil (=Titel) abändern müssen, so dass aufgelaufende Rückstände bis zur Abänderung gezahlt werden müssen.

Diese notwendige Abänderung sollten Sie sofort durchführen lassen.

Hinsichtlich der Rückstände müsste die Höhe genau berechnet werden, so dass dann auf die Rückstände in monatlichen Raten gezahlt werden kann, wenn die Gläubiger sich darauf einlassen. Ansonsten werden Sie die Rückstände komplett begleichen müssen, notfalls auch durch Kreditaufnahme.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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