06.10.2008 | 23:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
424 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Der Abschluss eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrages ist nach § 14 Absatz 2 TzBfG nur dann möglich, wenn nicht bereits vorher ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ob Ihr Vertrag vom 01.09.2003 bis 30.09.2003 als Arbeitsverhältnis in diesem Sinne angesehen werden kann, kann von hier nicht beurteilt werden. Der Vertrag vom 01.10.06 bis 30.09.07 ist dies nach Ihrer Schilderung jedenfalls. Demnach ist eine darauf folgende sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam, wodurch der Vertrag nach § 16 TzBfG als unbefristet abgeschlossen gilt; BAG v. 10.11.2004 -
7 AZR 101/04. Wichtig ist dabei jedoch, dass es sich um denselben Arbeitgeber handelt. D.h. es muss sich um die gleiche natürliche oder juristische Person handeln.
Der Abschluss der dritten Verlängerung schadet dabei nicht.
Durch die Gehaltserhöhung für den Vertrag vom 01.10.07 bis 30.09.08 wurde der Vertrag vom 01.10.06 bis 30.09.07 geändert. Eine Verlängerung nach § 14 Absatz 2 TzBfG ist nur möglich, wenn der Vertrag selbst nicht verändert wird, andernfalls handelt es sich nicht um eine Verlängerung sondern den Neuabschluss eines dann unbefristeten Arbeitsvertrages; BAG am 19.02.2003 -
7 AZR 648/01. Aus diesem Grunde ist, nach Ihrer Schilderung, die Befristung ebenfalls unwirksam sein.
2.
Der typische Fall einer in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes für eine Befristung ist der ausdrückliche Wunsch des Arbeitnehmers einen befristeten
Arbeitsvertrag abzuschließen.
Für Zweifel an der Belastung des Arbeitnehmers bzw. einer möglichen Wiedererkrankungsgefahr bietet sich der Grund der Befristung wegen Erprobung nach $ 14 Absatz 1 Nr. 5 TzBfG an.
Ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes einer Befristung erfüllen, kann erst nach Kenntnis aller konkreten Umstände seriös beurteilt werden. Dies sprengt aber idR den Rahmen einer Erstberatung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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Nachfrage vom Fragesteller
06.10.2008 | 23:36
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Eine kurze Nachfrage:
Es handelt sich bei allen Verträgen um denselben Arbeitgeber, die "??????? AG". An welcher Stelle betrifft "BAG v. 10.11.2004 - 7 AZR 101/04" meinen Sachverhalt?
Was ist zu tun, wenn die Personalabteilung den Sachverhalt "anders" sieht? Anrufung des Arbeitsgerichts nach §17 TzBfG?
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.10.2008 | 16:01
Sehr geehrter Fragesteller,
der Teil des Urteils, der Ihren Sachverhalt betrifft lautet:
"Die Auslegung folgt ferner aus Sinn und Zweck der Neuregelung. Nach der Gesetzesbegründung sollte die nach bisherigem Recht bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bestehende Möglichkeit der unbegrenzten Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge (Kettenverträge) zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien beseitigt werden. Zur Vermeidung der unbegrenzten Aufeinanderfolge befristeter Arbeitsverträge besteht deshalb nach dem TzBfG nur für die Ersteinstellung die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung."
Wenn Ihr Arbeitgeber der Meinung ist, es liegt weiterhin (nur) ein befristeter Vertrag vor, können Sie nach § 17 TzBfG das Arbeitsgericht anrufen. Beachten Sie bitte, dass die Dreiwochenfrist für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Gang gesetzt wird. D.h. für die Feststellung das die Befristung des Vertrages vom 01.10.07 bis 30.09.08 unwirksam war, endet die Klagefrist 3 Wochen nach dem 30.09.08.
Sollten Sie diesen Weg wählen, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -