06.10.2008 | 21:02
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach der vorliegenden Schilderung ergibt sich aus der Regelung „Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit , um 3 Monate wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus folgenden Gründen nicht vorgesehen Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende.“ keine Beeinflussung der Kündigungsfrist, da dies im Zusammenhang mit einer evtl. Befristung üblicherweise steht oder für den Fall des Nichtauszuges nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Vorliegend sind im Ergebnis die gesetzlichen Kündigungsfristen des
§ 573 c BGB (sh. Anhang) anzuwenden und beträgt neun Monate, somit zum jetzigen Zeitpunkt frühestens zum 31.07.2009 möglich. Die Kündigung muss unter Angabe des Grundes schriftlich erfolgen, wobei der genannte Grund zu akzeptieren ist. Im übrigen hat Ihr Vermieter auf Grund des dargelegten Sachverhaltes noch ein Sonderkündigungsrecht nach
§ 573 a BGB (sh. Anhang), hierbei verlängert sich jedoch die Kündigungsfrist um weitere drei Monate. Vereinbarung zum Nachteil des Mieters sind stets unwirksam, somit wäre auch eine 3-monatsfrsit unwirksam.
Bitte beachten Sie jedoch, das es sich auf Grund der Durchgangsmöglichkeit und der Teilmöbilierung es sich gegebenenfalls um Wohnraum nach
§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB (sh. Anhang) handeln könnte. Nach
§ 573c Abs. 3 BGB wäre dann eine kürzere Kündigungsfrist möglich. Es müsste sich allerdings bei den vom Vermieter gestellten Möbeln um den „überwiegenden“ Teil der Einrichtung handeln um das es Wohnraum i.S.v.
§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Dies unterliegt im Streitfall einer Einzelfallprüfung.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Anhang
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1.
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2.
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3.
Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Nachfrage vom Fragesteller
06.10.2008 | 22:59
Vielen Dank Frau Sperling für Ihre Antwort, Sie hilft mir sehr weiter.
Auf meine Situation wird §573a (1), allerdings nicht § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB zutreffen. Daraus resultiert für mich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Oder bedeutet es 9 Monate (§ 573 c BGB) + 3 Monate? (So heißt es in §573a (1): Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.)
Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.10.2008 | 11:27
Zutreffend ist, dass sich nach § 573a BGB die Kündigungsfrist um weitere 3 Monate verlängert, d.h. vorliegend 9+3 Monate. Dies gilt aber nur wenn der Vermieter die Kündigung auf § 573 a BGB stützt und dies in der Kündigung angibt. Es bleibt dem Vermieter jedoch unbenommen wegen Eigenbedarf mit der Frist § 573 c BGB zu kündigen.