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Vereitelung des Umgangsrechts


06.10.2008 16:11 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Séhr geehrte Damen und Herren,

mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, 7 Jahre alt. Dieser lebt mit seiner Mutter in Tschechien, sie ist gebürtige Tschechin. Sie haben das gemeinsame Sorgerecht. Auf Grund der Distanz, 800 km, ist regelmäßiger, persönlicher Kontakt leider nicht möglich. Wenn wir dort waren, war der Kleine aber nicht mehr von seinem Papa weg zu bekommen.
Die Mutter versucht allerdings seit längerer Zeit, meinem Mann den Kontakt so schwer wie nur möglich zu machen. Verabredungen, dass mein Mann seinen Sohn sehen kann, werden kurzfristig verschoben (wenn wir schon auf dem Weg nach Tschechien sind). Für Geschenke zu Weihnachten und zum Geburtstag wird sich nicht bedankt, wenn mein Mann seinem Sohn zum Geburtstag gratulieren möchte, geht sie nicht ans Telefon (Handy) und schreibt abends spät per SMS, dass sie nicht rangehen konnte,er könne es aber am nächsten Tag gegen 21.oo Uhr versuchen.
Auch hat der Kleine meinem Mann dieses Jahr nicht zum Geburtstag gratulieren können / dürfen.
Auch finde ich es nicht richtig, dass ein binationales Kind nicht die Sprache beider Elternteile spricht. Sie spricht sehr gut Deutsch, wäre also in der Lage, dem Jungen zumindest die grundlegenden Dinge beizubringen. So sagt sie aber, wenn mein Mann den Wunsch äußert, mal eine Stunde mit seinem Sohn alleine verbringen zu wollen, dass sie dabei ssein müsse, da Vater und Sohn nicht die gleiche Sprache sprechen. Auch ist die nicht bereit, sich um einen Sprachkurs für das Kind zu bemühen. Das solle mein Mann machen (von Deutschland aus) und diesen dann auch bezahlen.
Mein Mann zahlt für Frau und Kind Unterhalt. Unsere Frage ist nun, inwieweit die Möglichkeit besteht auf Grund der Vereitelung des Umgangsrechts, was unserer Meinung nach eindeutig praktiziert wird, einen Abzug vom Ehegattenunterhalt vorzunehmen?!
(Das war auch Thema in einer der letzten SMS, dass nur noch das Geld will.)

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.
Antwort vom
06.10.2008 | 17:13
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Der Unterhalt für die Ex-Frau Ihres Mannes kann gekürzt werden bzw. ganz entfallen, wenn diese sich ein schwerwiegendes, offensichtliches Fehlverhalten vorwerfen lassen muss. Nach § 1579 Nr. 6 BGB kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen, wenn die eine Seite beharrlich den Umgang der anderen Seite mit dem gemeinsamen Kind verweigert.
Dies könnte nach Ihrer Schilderung der Fall sein. Ob der Unterhaltsanspruch dann jedoch ganz entfällt oder zu kürzen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und es müssen hierbei alle Umstände genau berücksichtigt werden.

Sollte bezüglich des nachehlichen Unterhalts ein Unterhaltstitel zugunsten der Ex-Frau Ihres Ehemannes vorliegen, müsste dieser abgeändert werden. Diese Abänderung könnte bei dem Gericht Ihres Wohnortes vorgenommen werden nach § 23 a ZPO, da die Ex-Frau Ihres Mannes wohl keinen Gerichtsstand in Deutschland mehr hat.
Sollte noch kein Titel bestehen und Ihr Ex-Mann die Zahlungen kürzen, dann müsste seine Ex-Frau gerichtlich gegen ihn vorgehen.

Bezüglich des Umgangsrechts kommt es auch entscheidend darauf an, ob dieses bereits tituliert wurde, z.B. im Scheidungsverfahren. Wäre dies der Fall, dann könnte Ihr Mann gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen seine Ex-Frau einleiten, um den Umgang ordnungsgemäß wiederherzustellen. Vollstreckbar sind jedoch nur auf ein konkretes Tun oder Unterlassen gerichtete Gebote. Damit Zwangsgeld verhängt werden kann, muss dieses angedroht werden und eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Ex-Frau Ihres Mannes vom Gericht festgestellt werden. Dies ist vorliegend wohl der Fall.

Wenn noch kein Umgangsrecht festgelegt wurde, dann stellt sich das Problem des Gerichtsstands bezüglich einer Umgangsklage, da die Ex-Frau Ihres Mannes keinen allgemeinen Gerichtsstand mehr in Deutschland hat. Es müsste hier wohl in Tschechien auf Umgang geklagt werden.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 06.10.2008 | 18:22

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.
Eine Frage habe ich allerdings noch:
Kann mein Mann den Ehegattenunterhalt selbstständig um einen Betrag, z. B. 10 % reduzieren oder ist hierzu die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig, der die Ex-Frau sozusagen erst einmal in einem Schreiben "warnt"?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.10.2008 | 09:51


Sehr geehrte Fragestellerin,

sollten Sie bzw. Ihr Mann selbständig den Unterhaltsbetrag kürzen, besteht die Gefahr, dass ein Gericht die Angelegenheit anders beurteilen könnte und ein eventuell anstehende Gerichtsverhandlung verloren gehen würde.
Es ist daher auf jeden Fall sicherer und für Ihr eigentliches Ziel - den Umgang mit dem Kind wieder herzustellen - hilfreich, durch einen Rechtsanwalt die Ex-Frau Ihres Mannes darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbetrag gekürzt wird oder kein Unterhalt mehr gezahlt wird, wenn sie weiterhin den Umgang vereitelt.

Wenn die Ex-Frau Ihres Mannes ihr Verhalten dann nicht ändert, sollte, am Besten mit einem Anwalt, ein Kürzungsbetrag festgelegt werden und nur noch der restliche Betrag als nachehelicher Unterhalt gezahlt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)