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Urheberrecht am Ergebnis einer Dienstleistung


23.05.2005 19:24 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian P. de Nocker


| in unter 2 Stunden

Ich habe eine umfassende Branchenlösung für einen Kunden entwickelt, in dem seine Geschäftsabläufe vollständig automatisiert sind, von der Auftragsanbahnung bis zur Buchhaltungsschnittstelle der fälligen Rechnungen.

Nun neigt sich der Auftrag dem Ende zu und ich möchte einen Folgeauftrag aquirieren. Mein Kunde hat mir jedoch zu verstehen gegeben, dass er nicht will, dass einer seiner Mitbewerber diese Software von mir angeboten bekommt. Er befürchtet sonst einen Verlust seines Wettbewerbsvorsprungs, den er durch diese Software meint, erreicht zu haben.

Meiner Meinung nach bittet er sich hier ein Exclusivrecht heraus. Ich habe ihm angeboten, dass er dieses Exclusivrecht zu einem exclusiven Preis von mir erwerben kann. Doch aufgrund folgender Argumentation hält er das nicht für notwendig:
Er argumentiert, ich habe das Urheberrecht am Code und er hat das Urheberrecht an der Idee. Er folgert daraus, dass keiner ohne den anderen die Software weiterverkaufen darf. Er wird einem Verkauf dieser Software an einen seiner Mitbewerber niemals zustimmen, de facto läuft das dann für mich auf ein Berufsverbot, seine Branche betreffend, hinaus.
Zu seinem Argument, er hat das Urheberrecht an der Idee, ist zu sagen: es gab zu keiner Zeit ein Pflichtenheft seitens meines Auftraggebers, nach dem ich die Software realisiert habe. Ich habe vielmehr durch eigene Interviews die Geschäftsabläufe analysiert und anschliessend in Software abgebildet.

Die vertraglichen Rahmenbedingungen bestanden nur in einer reinen Auftragserteilung zur Entwicklung dieser Software. Es existiert kein Vertrag, in dem ich irgendwelche Rechte an dieser Software an meinen Kunden abgetreten habe.
Die Software habe ich als LAMP-Server bei ihm installiert, sie ist also ein Open-Source Werk.

Sollte ich einen weiteren Kunden aus dieser Branche gewinnen, habe ich aller Voraussicht nach Anpassungen an der Software durchzuführen, um die Software für diesen neuen Kunden zu optimieren. Handelt es sich dann überhaupt noch um das gleiche Werk?

Ich möchte nun nicht mit der Aquisition eines Folgeauftrags in dieser Branche beginnen, ohne vorher die genaue Rechtslage geklärt zu haben.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrecht
23.05.2005 | 20:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian P. de Nocker
2 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach meiner Auffassung sprechen Ihre Ausführungen sehr stark dafür, dass Ihnen als Hersteller der Software das ausschließlche Urheberrecht daran zusteht.

§§ 69a ff. UrhG regeln den Urheberrechtsschutz für Computerprogramme.

Nach § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG bestimmt ausdrücklich, dass Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundätze, nicht geschützt sind.

Eine Miturheberschaft Ihres Auftraggebers wegen der der Software zugrundeliegenden Geschäftsabläufe besteht daher vom Grundsatz her nicht.

Eine Einschränkung Ihres Urheberrechts kann sich daher allenfalls aus dem Umstand ergeben, dass Sie das Werk in seinem Auftrag und nach seinen individuellen Vorgaben hergestellt haben.

§ 69b UrhG lautet:

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anwendbar.

In Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung zur Frage der Urheberschaft für die Software kommt es nach der gesetzlichen Regelung aso darauf an, ob der Erstellung der Software ein Dienstverhältnis zugrunde lag oder ein Werkvertrag. Im letzteren Fall wären Sie der alleinige Urheber.

Der Dienstverrag zeichnet sich dadurch aus, dass nur eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird und nicht ein bestmmter Erfolg. Bei einem Werkvertrag hingegen wird ein bestimmter Erfolg als Ergebnis einer Tätigkeit geschuldet. Der Hersteller eines Werkes ist grundsätzlich frei von Weisungen des Werkbestellers und schuldet nur ein vertragsgemäßes Resultat.

Nach Ihren Darstellungen hört es sich eindeutig so an, als seien sie als selbständiger Unternehmer mit der Herstellung des Werkes beauftragt worden. Der Auftraggeber bestimmte lediglich die Anforderungen an das Ergebnis, während Sie bei der Umsetzung völlig unabhängig waren. Außerdem schuldeten Sie den Erfolg einer funktionierenden und einsetzbaren Softwarelösung, so dass hier ein Werkvertrag vorlag.

Demzufolge sind Sie im Umkehrschluss aus § 69b UrhG der alleinige Urheber der Software und können, sofern keine vertraglichen Einschränkungen vereinbart wurden, frei über die Software verfügen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiter helfen. Wenn Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian P. de Nocker
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian P. de Nocker
Essen

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Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht