23.05.2005 | 19:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Kah
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Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich rate Ihnen zunächst nicht überstürzt zu handeln. Ein Problem stellt dar, dass Sie sicherlich nicht berechtigt waren, die Fotos auf dem PC des Ex aufzurufen. Sollte dem so nicht sein, wäre zu prüfen, ob die Fotos gegen strafrechtliche Normen verstoßen. Hier käme unter anderem ein Delikt nach
§ 176 StGB in Betracht. Die Norm lautet wie folgt:
"Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5. "
Unter
§ 176 StGB lässt sich das verhalten Ihres Ex aber nicht einordnen.
Es käme aber noch eine Strafbarkeit wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Betracht.
Kinderpornografisch sind Schriften (§
11 Abs. 3 Strafgesetzbuch), die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen (
§ 184 Abs. 3-5 StGB).
Ein Kind ist eine Person unter vierzehn Jahren.
Der Besitz von Kinderpornografie ist gemäß
§ 184 b StGB strafbar.
Das Verbreitungsverbot ist – wie bei der Tierpornografie / Gewaltpornografie auch – im
§ 184 a StGB festgelegt. Allerdings mit dem Unterschied, dass die Strafandrohung hier höher liegt.
Der Besitz allein ist danach bereits strafbar und würde mit Sicherheit die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes rechtfertigen.
Sie müssen sich alledings darüber im Klaren sein, dass ein solches Verfahren sowohl für den Sohn, als auch für alle übrigen Beteiligten höchst unangenehm und langwirig ist.
Darüberhinaus ist nicht absehbar, ob der Nachweis überhaupt noch gelingt.
Ich würde dem Ex zunächst mitteilen, dass Sie aufgrund des nachweisbaren Vorfalls keinen Kontakt mehr zwischen Ihm und dem Sohn wünschen und mit einer Strafanzeige noch zuwarten. Sollte der Vater diese Entscheidung nicht akzeptieren, müsste er den Umgang einklagen. Innerhalb dieses Verfahrens, könnten Sie dann Ihre Vermutungen äußern und das alleinige
Sorgerecht beantragen.
Sollten Sie allerdings der Ansicht sein, nicht mehr zuwarten zu können, was auch verständlich ist, sollten Sie den Sachverhalt der örtlichen Polizei mitteilen.
Für weiter Fragen dazu, stehe ich Ihnen auch gern telefonisch zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Nachfrage vom Fragesteller
23.05.2005 | 19:35
Vielen dank für Ihre Antwort.
Diese Fotos wurden mir und meinem Freund freiwillig!!! von meinem Ex gezeigt (beide Sorten der beschriebenen Fotos), und das im beisein des Kindes!!, was wir sofort unterbunden haben.
Ich schätze nicht auf Verbreitung der Fotos, da er nicht mal internet besitzen tut, auch schätze ich nicht, dass er andere Kinderfotos besitzt. Nur diese von meinem Sohn und die anderen beschriebenen.
Meine Sorge ist, wenn ich den Umgang nicht gewähre, und ich es mit diesem begründe, löscht er natürlich sofort alle Fotos und dann ist der Nachweis noch schwerer.
Kann ich mich ev. auch anonym an die Polizei wenden? Werden die dann auch tätig? Wenn die Fotos durch die anonyme Anzeige entdeckt werden, wird ihm dann schneller das SR entzogen?
Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung, bin froh, dass ich nicht alleine mit meinen Gedanken und Sorgen bin, sondern, dass mir jemand rät, was am besten zu tun ist...
Gruß XXX
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.05.2005 | 21:12
Sie können eine Strafanzeige selbstverständlich auch anonym einreichen, dann das ermittlungsergebnis abwarten und erst dann evt. das alleinige Sorgerecht beantragen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei ist von hieraus jedoch nicht absehbar.