DE Frage geschrieben am 27.09.2008 18:20:00

Betreff: Forderungskauf


Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2414
Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte!

Unter dem 15.06.2008 habe ich eine titulierte Forderung gekauft.
Kaufpreis waren 76,- EUR; in dem Angebotstext stand geschrieben,
daß - wenn gewünscht auch eine notarielle Abtretungserklärung
mitgeschickt werden könne. Der Verkäufer hat mir auch alles ordnungs gemäß zugesandt, seine bisherigen Vollstreckungsunterlagen und den
Titel (VB aus dem Jahre 1994) nebst einer einfachen Abtretungserklärung. Ich habe den
Verkäufer daraufhin gebeten, eine öffentliche Beglaubigung der Ab-
tretungserklärung vornehmen zu lassen, damit eine Rechtsnachfolge-
klausel erteilt werden kann. Daraufhin teilte mir der Verkäufer mit,
daß ich zwar eine öffentlich begl. Abtretungserklärung von ihm
bekommen könne, jedoch lautet der Titel noch auf einen Dritten,
der nach seinem Kenntnisstand in Mexiko untergetaucht wäre. Eine
öffentlich beglaubigte Erklärung von diesem Dritten wäre also nicht
zu beschaffen. Der Verkäufer hat die Forderung lediglich privat-
schriftlich von dem Dritten abgetreten bekommen. Eine einfache
Rechtsnachfolgeklauselerteilung durch öffentliche Urkunde scheidet
also aus, weil ja nur der Übergang vom Verkäufer auf mich in
öffentlicher Urkunde niedergelegt werden könnte.

Ich bin der Auffassung, daß beim Kauf einer "titulierten Forderung"
es dem Käufer gerade darauf ankommt, daß sie eben tituliert ist und
sich damit schnell und unkompliziert eine Rechtsnachfolgeklausel
erwirken läßt und danach vollstreckt werden kann. Das ist hier aber
nicht möglich. Es müßte erst auf Klauselerteilung geklagt werden
oder aber neu tituliert werden, was enorme Kosten auslöst.

Erwähnen möchte ich noch, daß beim Verkauf der Forderung k e i n
Gewährleistungsausschluß vereinbart wurde.

Ich möchte mich daher gerne von dem Vertrag lösen oder die Neu-
titulierung bzw. die Klauselerteilungsklage auf Kosten des Verkäufers
durchführen. Sehen Sie Möglichkeiten, eine der drei Varianten durch-
zusetzen?

Vielen Dank für Ihre Mühe.


Antwort geschrieben am 27.09.2008 21:07:59
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 0171/6132015, Fax: 089/30767894
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Schilderung ist eine Loslösung vom Vertrag hier unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich möglich, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist:

Zum einen ist der Verkäufer der Forderung als bisheriger Gläubiger verpflichtet, Ihnen die erforderlichen öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen auszustellen, siehe § 403 Satz 1 BGB. Geschieht dies nicht, liegt auch eine Schlechterfüllung des Kaufvertrages vor. Der Käufer macht sich schadensersatzpflichtig nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, Sie können gemäß § 323 Abs. 1 BGB (spätestens) nach Ablauf einer von Ihnen zu setzenden Frist vom Vertrag zurücktreten.

Zum Anderen dürfte hier ein Rechtsmangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB vorliegen, denn ohne die zweite öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung, aus der Ihr Verkäufer sein Recht teilweise ableitet, muss der Schuldner die Abtretung gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gegen sich gelten lassen, und eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Schuldner (§§ 409, 410 Abs. 2 BGB) kann hier von dem im Ausland befindlichen früheren Gläubiger nicht erreicht werden. Somit stehen Ihnen die Rechte aus § 437 BGB zu.

Eine Neutitulierung könnten Sie zwar auch verlangen, jedoch haben Sie entsprechend § 403 Satz 2 BGB die Kosten zu tragen und vorzuschießen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


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