Gültigkeit Animod-Hotelgutschein
25.09.2008 16:48
| Preis:
***,00 € |
Reiserecht
Beantwortet von
Hallo zusammen,
im März 2007 habe ich über
eBay einen Hotelgutschein für 2 Übernachtungen in Amsterdam bei EBay von dem Anbieter Animod.eu erworben. Der Preis betrug damals ca. 240,-- €.
Ich erhielt einen Gutschein mit der detaillierten Aufstellung der Leistungen - jedoch befristet bis zum 08.03.2008
Versuche in dem Hotel telefonisch ein Zimmer zu buchen scheiterten regelmäßig. Es wurden freie Zimmer genannt, sobald ich auf den Gutschein ansprach wurde die Möglichkeit der Einlösung verneint.
Ein anruf im August diesen Jahres in dem Hotel erbrachte, das diese Hotel gar keine Gutscheine von Animod mehr annimmt.
Eine Rücksprache mit Animode ergab, das ich mir den Gutschein "von der Backe schminken" könne. Er sei eh abgelaufen...
Außerdem sei das Hotel mein Vertragspartner - Animod sei nur Vermittler und hätte das damals gezahlte Geld bereits an das Hotel weitergeleitet.
Soll ich dort noch weiter investieren oder das Ganze als Erfahrung abschreiben?
Ich war immer der Meinung Gutscheine könnten nicht verfallen....
Eingrenzung vom Fragesteller
25.09.2008 | 16:56
Nachtrag:
Animod meinte, ich hätte Reservierungsanfragen GRUNDSÄTZLICH schriftlich stellen müssen - und evtl. Absagen sammeln sollen.
25.09.2008 | 19:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Guten Abend,
Ein Gutschein ist ein sog. kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB). Der darin verbriefte Anspruch verjährt grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Beginn mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde [§§ 195, 199 BGB]).
Die Befristung des Gutscheins weicht von diesem gesetzlichen Regelfall erheblich ab und ist daher wohl unwirksam. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Gutscheine nicht nach Ablauf einer Jahresfrist verfallen dürfen (OLG München, Urteil vom 17.01.2008 - Az.
29 U 3193/07). In dem Urteil ging es um Kaufgutscheine, die Unwirksamkeit der Jahresfrist muss jedoch für Hotelgutscheine erst recht gelten, da hier die kurze Frist Buchungen in der gewünschten Saison noch zusätzlich erschwert. Die Befristung stellt also meines Erachtens nach eine unangemessene Benachteiligung dar (§§ 307 Abs. 3 Satz 1, 307 Abs. 1 BGB) und ist daher unwirksam.
Sie können also weiterhin die Leistung aus dem Gutschein verlangen. Da dies vermutlich schwierig abzuwickeln sein wird, sollten Sie eher Ihr Geld zurückverlangen. Rechtlich liegt ein Forderungskauf vor, so dass Sie bei Nichterfüllung
Schadensersatz verlangen können. Fordern Sie den Gutscheinverkäufer zur Rückzahlung auf. Falls dies scheitert, sollten Sie die Erfolgsaussichten einer Klage anwaltlich prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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ra-juhre@web.de
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
25.09.2008 | 19:10
OLG München, Urteil vom 17.01.2008 - Az. 29 U 3193/07
Gilt dieses Urteil auch für Geschäftsvorfälle in der Vergangenheit? Mein Gutschein ist ja aus März 2007?
Und wie ist in diesem Falle die Rechtslage bezüglich Gutscheinverkäufer?
Animod oder das Hotel ???
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.09.2008 | 19:28
Zu Ihrer Nachfrage:
Das Urteil gilt natürlich zunächst nur zwischen den Parteien des Münchener Rechtsstreits. Ein OLG-Urteil hat aber immer auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass es auch in der Rechtsprechung der Amtsgerichte beachtet werden dürfte. In einem Rechtsstreit ist ein solches Urteil daher immer von Vorteil. Auf den Zeitpunkt des Urteils kommt es nicht an.
Gutscheinverkäufer ist Animod. Dort sollten Sie Rückzahlung der 240 EUR verlangen. (Mit dem Amsterdamer Hotel haben Sie keine Vertragsbeziehung, wenn die Buchung nicht zustande gekommen ist.)
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt