Rückzahlung von Mietnebenkosten
23.09.2008 15:18
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Folgender Sachverhalt:
Vermieter kündigt Wohnung wegen Eigenbedarf zum 30.4.2008.
Mieter widerspricht der Kündigung mit Begründung.
Mieter beugt sich der Kündigung und bittet um Verlängerung des Mietvertrages zum 31.05.2008.
Vermieter fragt Mieter ob die Wohnung schon zum 20.05.2008 frei ist.
Mieter gibt Zusage bei Vereinbarung: Mietzahlung bis 20.05.2008
Mieter zahlt Miete und Mietnebenkosten bis 20.05.208.
Mieter reklamiert Zahlung der Mietnebenkosten. Forderung: Zahlung bis 31.5.2005.
Mieter vereinbart telefonisch mit Vermieter: Mietnebenkosten-Vorauszahlung ist bis 20.05.2008 zu zahlen.
Abnahmeprotokoll vom 21.05.2008: Keine Forderungen des Vermieters an den Mieter.
Betriebskostenabrechnung 2007 enthält Guthaben mit Verrechnung von Nachforderungen für Mietnebenkosten-Vorauszahlungen für den Zeitraum 21.05.2008 bis 31.5.2008.
Mieter droht die Nachforderungen von der Mietkaution einzubehalten.
Frage:
Kann ein Guthaben aus einer Mietnebenkostenabrechnung verrechnet werden, oder ist es ohne Abzüge sofort zahlbar?
Hat der Vermieter Anspruch auf Vorauszahlung von Mietnebenkosten für den Zeitraum 20.05.2008 bis 31.05.2008.
23.09.2008 | 15:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Ein Verrechnung könnte (theoretisch) gem.
§ 387 BGB stattfinden.
2. Praktisch allerdings darf der Vermieter im geschilderten Fall nicht so vorgehen, weil er keine aufrechenbare Forderung entgegensetzen kann.
Ihren Schilderungen zufolge, hat der Vermieter nämlich mit Ihnen telefonisch das Vertragsende auf den 20.05.08 festgelegt. Eine solche Vereinbarung ist auch wirksam.
Ob die Vereinbarung von Ihnen aber auch beweisbar sein wird und Sie somit in einem gedachten Gerichtsprozess obsiegen würden, ist eine andere Frage und eher zweifelhaft.
Anhang:
§ 387 BGB
Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
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fax : 0381-25296961
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Nachfrage vom Fragesteller
23.09.2008 | 16:58
Ich verstehe Ihre 2te Antwort nicht. Ist der Wunsch des Vermieters die Wohnung ab dem 20.05.2008 zu nutzen, er akzeptiert eine Mietzahlung bis 20.5.2008 und es gibt ein Abnahmeprotokoll vom 21.05.2008 ohne eine Nachforderung von Mietnebenkosten, nicht genug Beweis, dass der Mietvertrag zum 21.05.2008 rechtlich endet?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.09.2008 | 06:54
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Mietkostenabrechnung nach Auszug muss nicht zum Zeitpunkt der Abnahme vorliegen. Daher ist das Nichtvorhandensein einer Nachfforderung auf dem Protokoll nicht unbedingt Beweis genug.
Anders liegt es, wenn Sie weitere Beweismittel beibringen können. Ist Ihre Nachfrage so zu verstehen, dass Sie über ein Abnahmeprotokoll verfügen, welches das Mietvertragsende auf den 20.05.08 datiert, wird der Vermieter kaum eine Chance haben Mietnebenkosten für die Zeit vom 21.05-31.05. zu verlangen.
Gleiches gilt, wenn Sie die schriftliche Bestätigung über das Ende des Vertrages zum 20.05 vorlegen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler