22.09.2008 | 23:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Gemäß
§ 1607 Abs. 3 BGB findet ein Anspruchsübergang des Kindesunterhaltes auf Sie gegen den tatsächlichen unterhaltsverpflichteten Kindesvaters statt.
Zunächst müssten Sie Ihre Tochter, vertreten durch die Kindesmutter, auf Auskunft über den biologischen Vater in Anspruch nehmen.
Jedoch bietet aus nachfolgenden Gründen eine Inanspruchnahme des biologischen Vaters keine Aussicht auf Erfolg.
Für einen Regress gegen den wirklichen Vater reicht die inzidente Prüfung der Vaterschaft im Regressverfahren nicht aus; vielmehr setzt der gesetzliche Forderungsübergang die Zuordnung der Vaterschaft des Erzeugers durch Anerkenntnis der Vaterschaft oder direkte gerichtliche Feststellung voraus.
Da dies nach der Vaterschaftsanerkennung durch den neun Partner nunmehr durch den biologischen Vater nicht mehr möglich ist, kann der biologische Vater auch nicht auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
In Betracht kommt somit lediglich eine Rückforderung gegen den neuen Partner der Kindesmutter.
In strafrechtlicher Hinsicht ist die Tat bereits verjährt.
In Betracht kommt hier eine Strafbarkeit wegen Personenstandsfälschung nach
§ 169 StGB und des Betruges nach
§ 263 StGB.
Diese werden mit Höchststrafe von 2 Jahren (
§ 169 StGB) oder Geldstrafe sowie 5 Jahren geahndet. Somit tritt eine Verjährung nach 5 Jahren ein.
Da § 169 ein Zustandsdelikt ist, beginnt die Verjährung mit Zugang der falschen Angabe bei der Behörde, jedenfalls aber spätestens mit der fehlerhaften Registrierung des Personenstandes, sofern die Täuschung nicht zuvor aufgedeckt wurde.
Mit der Beendigung beginnt die Verjährung beim Betrug,
§ 78 a StGB. Beendet ist der Betrug nach der Rspr. erst, wenn der Vorteil tatsächlich erlangt ist. Dies ist hier die Feststellung der Vaterschaft im Personenstandsregister, da diese die Unterhaltspflicht Ihrerseits ausgelöst hat.
Da beides bereits vor 6 Jahren lag, sind diese Taten verjährt.
Ungeachtet dessen verjähren zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von der Vaterschaft eines anderen erhalten haben.
Ein Anspruch auf Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt ebenfalls in 3 Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der rechtliche Grund später weggefallen ist, in Ihrem Fall also mit Urteil, dass die Vaterschaft nicht bestätigt.
Damit die Kindesmutter sich bei der Rückforderung des Unterhalts nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wäre es erforderlich, dass durch Sie nachgewiesen wird dass die Vaterschaft vorgetäuscht war. In diesem Fall gelten
§ 819 BGB,
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 263 StGB,
§ 826 BGB. In diesen Fällen haftet die Kindesmutter verschärft.
Dazu ist ein Nachweis Ihrerseits erforderlich, dass die Kindesmutter vor 6 Jahren bewusst Ihnen das Kind „untergeschoben“ hat.
Dieser Nachweis ist, wie Sie richtig erkennen nicht durch heimliche Tonaufnahmen möglich. Ein Gespräch und ein Mithören am Nachbartisch einer Kneipe/Gaststätte ist jedoch zulässig.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
23.09.2008 | 12:12
Ist es denn wirklich rechtens, dass jemand, um die gültige Gesetzgebung zur Adoption zu umgehen, sich als leiblicher Vater erklärt wissentlich ohne es zu sein? Oder ist dies auch unter dem Aspekt der Personenstandsfälschung zu sehen?
Danke für Ihre bereits sehr hilfreiche Antwort!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.09.2008 | 23:16
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es ist durchaus zulässig, dass jemand die Vaterschaft anerkennt, der wissentlich nicht der biologische Vater ist.
Der Unterschied zur Adoption besteht gerade darin, dass diese erst zur Aufhebung einer bis dato bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines anderen führt, in Ihrem Fall jedoch bereits, die Vaterschaft auf Grund der Vaterschaftsanfechtung durch Sie nicht mehr besteht und somit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB nichts mehr im Wege steht.
Die rechtliche Vaterschaft wird durch § 1592 BGB ausdrücklich normiert.
Hier kommt die Vaterschaft auf Grund von einer Annerkennung nach Nr. 2 in betracht.
Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass die Anerkennung regelmäßig vom biologischen Vater erfolgen muss.
Aus diesem Grund kommt auch keine Straftat der Personenstandsfälschung in Betracht.
Bei der Kindesmutter dürfte ohnehin der Straftatbestand des Betruges schwerer wiegen, da auf Grund dessen Ihrerseits eine Vermögensverfügung durch die Zahlung von Unterhalt erfolgte.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt