21.09.2008 | 16:56
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Um hier eine abschließende Antwort geben zu können, müsste das Vertragswerk hier naturgemäß vorliegen, um eine präzise Beurteilung abzugeben.
Evident unangemessen ist die Kostennote nach Ihrer Schilderung aber nicht.
Denn der Gebührenrahmen der Gebühr nach 2300 VV RVG reicht von 0,5 bis 2,5.
Welche Gebühr in diesem Rahmen angemessen ist, bestimmt sich nach den Kriterien des
§ 14 RVG. Zu beachten sind dabei vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Der Mittelwert der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG errechnet sich wie folgt: 0,5 + 2,5= 3,0 :2 = 1,5.
Mit einer Gebühr in Höhe von 1,3 wurde hier eine gekappte Mittelgebühr in Ansatz gebracht.
Die Mittelgebühr ist für einen Fall angemessen, in dem die vorgenanten Kriterien durchweg von durchschnittlichem Umfang sind.
Die 1,3fache Gebühr entspricht sozusagen dem "Duchschnittsfall".
Dass hier eventuell aufgrund möglicher Kürze von Beratungsgespräch und Vertragsumfang eine unterdurchschnittlich umfangreiche Tätigkeit vorliegt, erscheint zwar möglich. Auf der anderen Seite ist bei einem Gegenstandswert von 10.000 EUR das wirtschaftliche Interesse verglichen mit dem "Durchschnittsfall" wiederum überdurchschnittlich, so dass hier ein Ausgleich vorläge.
Die Pauschalen sind ebenfalls nicht zu beanstanden, da ihr Anfall sich bereits mit der ersten mail bzw. dem ersten Brief ergibt, vgl. Nr. 7002 VV RVG.
Für eine abschließende Prüfung müsste wie gesagt auch der Vertragstext vorliegen, erkennbar unbillig ist die hier veranschlagte Gebühr in Höhe eines 1,3faches Satzes jedoch nicht.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
21.09.2008 | 23:53
Sehr geehrter Herr Jeromin,
hätte der Notar im Erstgespräch über evtl. anfallende Kosten bzw. Abrechnungsmodalitäten aufklären müssen oder ist es meine eigene Verantwortung darüber nachzufragen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.09.2008 | 06:15
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Der Notar hätte Sie darauf hinweisen müssen, dass der Tätigkeit und damit auch der Abrechnung ein Gegenstandswert von 10.000 EUR zugrunde liegen wird.
Den Gebührenrahmen bzw. die Kriterien des § 14 RVG oder die mögliche Höhe seiner Kostennote muss er nicht ungefragt zur Sprache bringen, zumal die für die Gebührenhöhe maßgeblichen Kriterien des § 14 RVG erst im Zeitpunkt der Rechnungstellung fallbezogen beurteilt werden können (insbesondere lässt sich zu Mandatsbeginn regelmäßig schwer abschätzen, wie umfangreich sich das Mandat gestalten wird).
Mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt