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Betreiben einer downloadseite


20.09.2008 13:44 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Elmar Dolscius


| in unter 2 Stunden

Hallo,


ist das betreiben einer downloadseite á la crawli.net oder collectr.net legal?

Kurz zur Erklärung:
Die Suchmaschine durchsucht verschiedene Downloadseiten und verweist auf die hochgeladenen Filme, Musik etc (z.B. http://collectr.net/out/1740842/movie-blog.org). Auf den verwiesenen Seiten wiederum kann man die Filme etc dann von downloadportalen wie rapidshare.com runterladen.

Fazit:
Es wird also nichts gehostet, sondern lediglich die Verzeichnisse durchsucht, wo man dann durch einen weiteren Klick auf die Seite gelangt, wo man sich die sachen runterladen kann...
20.09.2008 | 15:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Elmar Dolscius
133 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.

Das Betreiben einer Downloadseite in der von Ihnen genannten Art dürfte aller Voraussicht nach gegen § 96 UrhG in Verbindung mit § 17 UrhG verstoßen. In § 96 UrhG wird ein Verwertungsverbot von urheberrechtlich geschützen Werken ausgesprochen. Hierunter fällt auch das "Anbieten", welches in § 17 UrhG näher definiert wird. Der Vorgang des öffentlichen Anbietens ist weit zu, nämlich wirtschaftlich, nicht privatrechtlich zu verstehen (KG, GRUR 1983, 174). Sobald auf Ihrer Seite z.B. Werbung läuft, befinden Sie sich im wirtschaftlichen Bereich.

Zwar könnte man sich darüber streiten, ob der von Ihnen beschriebene Vorgang unter den Begriff des Anbietens fällt, aber aufgrund der durch die Gesetzesnovelle des UrhG nahezu per se für illegal erklärten Tauschbörsen (sog. "offensichtlich rechtwidrige Quellen") dürfte eine Abmahnung eher wahrscheinlich sein, als dass man nicht gegen eine solche Downloadseite vorgeht.

Als Rat kann ich Ihnen daher nur sagen, dass ich von dem Vorhaben Abstand nehmen würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 20.09.2008 | 15:09

Hallo,


vielen dank erstmal für die schnelle Antwort.
Allerdings geht das ganze ja quasi über drei Ebenen:
Suchmaschine --> führt zu --> Download-Seiten (movie-blog.org) ---> linkt auf ---> Rapidshare, netload etc (also download).

Beim Betreiben der Downloadseiten á la movie-blog.org sehe ich den Fall des "anbietens" ein, aber ist es auch schon illegal, das ganze in der dritten ebene zu betreiben?
Wie teuer wäre eine Abmahnung in diesem Falle?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.09.2008 | 18:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:

Das Problem in Ihrem Fall ist die Störerhaftung. Zwar bieten Sie selbst keine urheberrechtlich geschützten Dateien an, Sie suchen jedoch aktiv danach und stellen dann noch den Link zu der Seite zur Verfügung, wo die Dateien gedownloadet werden können. Diese Vorgehensweise kann nicht als redaktionelle Tätigkeit angesehen werden. Daher kommt eine Störerhaftung in Betracht.

Das Problem hinsichtlich des anwaltlichen Rats besteht wiederum darin, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob Ihre Seite abmahngefährdet ist. Die Gefahr besteht jedoch unzweifelhaft. Und in einem solchen Fall kann der Rat nut lauten, sich der Gefahr nicht auszusetzen.

Die Kosten für eine Abmahnung hängen von dem Streitwert ab. Der Streitwert wird von der abmahnenden Partei unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses nach freiem Ermessen festgesetzt. Im vorliegenden Fall könnte die Gegenseite ohne Probleme einen Streitwert von mind. 50.000 € festsetzen.
Wichtiger als die Kosten wäre jedoch die Folge der Abmahnung. Sofern Sie diese anerkennen, wäre es Ihnen für die Zukunft untersagt, Ihre Seite weiter zu betreiben. Dies dürfte schwerer wiegen als die Kosten.
Die andere Alternative wäre ein Rechtsstreit, in dessen Verlauf ein Gericht feststellen müsste, ob die von Ihnen genannte Seite illegal wäre. Je nach Ausgang des Verfahrens müssten Sie oder die Gegenseite die Kosten tragen.

Meine praktische Erfahrung mit Abmahnungen lässt mich jedoch vermuten, dass eine der großen Filmfirmen gegen Ihre Seite vorgehen würde.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit abschließend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Elmar Dolscius
Kronberg

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Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Handelsrecht