20.09.2008 | 01:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
77 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Eine Stellenausschreibung ist die allgemeine Aufforderung an alle oder an eine Gruppe von Arbeitnehmern, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Im öffentlichen Dienst ist, wie sich aus §§ 8 BBG, 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG ergibt, sowohl eine innerbehördliche (interne) wie auch eine öffentliche (externe) Stellenausschreibung vorgeschrieben. Da nach Ihrer Schilderung ein Verstoß gegen die Pflicht zur internen und externen Stellenausschreibung nicht zur Diskussion steht, stellt sich eigentlich nur noch die Frage, ob die Stellenausschreibung inhaltlich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.
Nach
§ 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 AGG ausgeschrieben werden, das sich auf Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bezieht (
§ 1 AGG). Die in der Stellenausschreibung der Volkshochschule offenbar enthaltene Erwartung oder möglicherweise auch die Bedingung, neben der ausgeschriebenen Halbtagstätigkeit eine nebenberufliche Honorartätigkeit im gleichen Fachgebiet auszuüben, schränkt lediglich in zulässiger und durchaus auch in sachlich gerechtfertigter Weise den Bewerberkreis für die ausgeschriebenen Stellen ein, enthält aber keine Ungleichbehandlung und insbesondere keine diskriminierende Behandlung im Sinne des
§ 1 AGG. Ich kann deshalb eine Fehlerhaftigkeit der von Ihnen geschilderten Stellenausschreibung nicht erkennen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, auf Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.09.2008 | 21:09
Die Honorartätigkeit umfasst weitere 40 bis 50 prozent, ist also keine nebenberufliche im geläufigen Sinne. Die Frage ist, ob eine Tätigkeit für den selben Arbeitgeber in eine angestellte und eine selbständige aufgespalten werden darf. Denn dann könnte man auch bei einer Sekratärin die Organisation als angestellt, die Schreibarbeiten aber als selbständig (evtl. zu Hause im "Schreibbüro auszuführen) deklarieren.
Meine Frage betrifft nicht das AGG. Entschuldigen Sie meine unklare Ausdrucksweise.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.09.2008 | 11:21
Sehr geehrter Fragesteller,
die in Ihrer Anfrage angesprochene Stellenausschreibung bezieht sich auf eine höherwertige Tätigkeit, die nicht nur im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, sondern sogar sehr häufig im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Insofern wird das von Ihnen in der Nachfrage gewählte Beispiel der Ihrer Anfrage zu Grunde liegenden Sachlage nicht gerecht. Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass eine Sekretärin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses halbtags für organisatorische Tätigkeiten in einem Büro beschäftigt wird für den gleichen Arbeitgeber als selbständige Unternehmerin eines Schreibbüros Schreibarbeiten gegen Honorar erledigt. In diesem Fall, wie auch bei der in der Stellenausschreibung angesprochenen Honorartätigkeit stellt sich dann - aber erst im Rahmen der konkreten Beschäftigungsvereinbarung - die Frage, ob uneingeschränkte Selbständigkeit, arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit oder im Extremfall tatsächlich Scheinselbständigkeit vorliegt. Zumindest bei der von Ihnen geschilderten Stellenausschreibung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bewerber von vornherein genötigt werden sollen, ihre gesamte Tätigkeit zu einem großen Teil als Scheinselbständige zu erbringen. Nach Ihren eigenen Angaben wird lediglich von den Bewerbern erwartet, dass sie auf ihrem Fachgebiet auch für den künftigen Arbeitgeber nebenberuflich eine freie Honorartätigkeit ausüben. Dass sie insoweit nur für ihren Arbeitgeber tätig sein dürfen, kann jedenfalls Ihrer Anfrage nicht entnommen werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Stellenausschreibung zulässigerweise an einen eingeschränkten Personenkreis richtet, der auf dem der angebotenen Festanstellung zu Grunde liegenden Fachgebiet auch als Freiberufler tätig ist. Ob aufgrund dieser Stellenausschreibung tatsächlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse von Scheinselbständigen entstehen, kann frühestens anhand der dann tatsächlich abgeschlossenen Beschäftigungsverträge beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt