DE Frage geschrieben am 20.09.2008 00:17:00

Betreff: TVÖD und nebenberufliche Tätigkeit auf Honorar


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3602
Eine Stadt schreibt für ihre Volkshochschule Fachbereichsleiterstellen in Teilzeit 50 % mit Vergütung nach dem TVÖD aus. Das Aufgabengebiet umfasst pädagogisch-fachliche, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für den jeweiligen Fachbereich. Dazu wird "nebenberufliche Honorartätigkeit als Kursleitung im eigenen Fachbereich erwartet."

Frage: Ist dies arbeitsrechtlich koscher? Gibt es dazu Urteile?


Antwort geschrieben am 20.09.2008 01:23:46
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Ausländerrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Wohnungseigentumsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Eine Stellenausschreibung ist die allgemeine Aufforderung an alle oder an eine Gruppe von Arbeitnehmern, sich um einen Arbeitsplatz zu bewerben. Im öffentlichen Dienst ist, wie sich aus §§ 8 BBG, 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG ergibt, sowohl eine innerbehördliche (interne) wie auch eine öffentliche (externe) Stellenausschreibung vorgeschrieben. Da nach Ihrer Schilderung ein Verstoß gegen die Pflicht zur internen und externen Stellenausschreibung nicht zur Diskussion steht, stellt sich eigentlich nur noch die Frage, ob die Stellenausschreibung inhaltlich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt.

Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben werden, das sich auf Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bezieht (§ 1 AGG). Die in der Stellenausschreibung der Volkshochschule offenbar enthaltene Erwartung oder möglicherweise auch die Bedingung, neben der ausgeschriebenen Halbtagstätigkeit eine nebenberufliche Honorartätigkeit im gleichen Fachgebiet auszuüben, schränkt lediglich in zulässiger und durchaus auch in sachlich gerechtfertigter Weise den Bewerberkreis für die ausgeschriebenen Stellen ein, enthält aber keine Ungleichbehandlung und insbesondere keine diskriminierende Behandlung im Sinne des § 1 AGG. Ich kann deshalb eine Fehlerhaftigkeit der von Ihnen geschilderten Stellenausschreibung nicht erkennen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, auf Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen



Huber-Sierk
Rechtsanwalt

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