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Todesfall


| 19.09.2008 21:20 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Beantwortung folgender Frage bin ich Ihnen dankbar:
Mein jüngerer Bruder und ich werden das Vermögen unserer Eltern nach deren Tod zu gleichen Teilen erben.
Was geschieht, wenn ich vor einem oder beiden Elternteilen sterbe?
Bin verheiratet, ein Kind.

Mit freundlichem Gruß
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Todesfall
19.09.2008 | 21:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
51 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass kein Testament vorhanden ist, sondern von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen ist.

Hiernach erben Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen. Unter Kindern kommt es dann zur Erbteilung nach Köpfen.

Diese Erbteilung nach Köpfen gilt auch innerhalb verschiedener Stämme. Leben – wie in dem von Ihnen angenommen Fall - beim Erbfall von zwei Kindern des Erblassers nur noch ein und hat das verstorbene Kind seinerseits ein Kind hinterlassen, so erbt das Kind des Erblassers 1/2 und sein Enkel ebenfalls 1/2. Dies jedenfalls dann, wenn der Erblasser nicht verheiratet ist oder bereits vorverstorben ist. Ansonsten wäre noch das Ehegattenerbrecht zu berücksichtigen.

Der überlebende Ehegatte ist grundsätzlich neben Verwandten der ersten Ordnung, also neben Abkömmlingen zu 1/4 des Nachlasses als Erbe berufen (§ 1931 abs. 1 BGB). Die Abkömmlinge des Erblassers teilen sich den Rest. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch berücksichtigt, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr


Ernst G.Mohr
Rechtsanwalt und Dipl. Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Mieten und Pachten
Schrambergerstraße 3, 78112 St. Georgen
Tel. 07724/917208 Fax 07724/917210
www.Immobilien-Kanzlei.net

Nachfrage vom Fragesteller 20.09.2008 | 16:24

Sehr geehrter Herr Mohr,

ich möchte im angenommenen Fall sicherstellen, dass nicht mein Sohn erbt, sondern meine Frau. Wie wäre das zu bewerkstelligen?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.09.2008 | 20:32

Sehr geehrter Ratsuchender,
ich darf um Verständnis bitten. Die "Nachfrage" geht weit über die ursprüngliche Fragestellung heraus, ist eigentlich keine Nachfrage und bedarf einzelner weitergehender Informationen und Abwägungen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr

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Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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