17.09.2008 | 23:20
Antwort
von
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht Johannes B. Kagerer
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Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Möglicherweise könnten sie sich wegen der Entfernung des Straßenpollers einer Sachbeschädigung gem.
§ 303 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre) oder einer Gemeinschädlichen Sachbeschädigung gem.
§ 304 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) schuldig gemacht haben.
Möglicherweise könnte hier auch ein Fall des
§ 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)vorliegen. Vorausgesetzt die Tat ist nicht bereits nach
§ 303 StGB oder
§ 304 StGB mit Strafe bedroht.
Bezüglich des Strafmaßes ist es schwer ohne Aktenkenntnis, weiterer Details, ihrem Vorleben und ihrer Persönlichkeit eine zuverlässige rechtliche Prognose zu erstellen.
Jedenfalls haben sie geschildert, dass sie die Tat gestanden haben. Dies stellt in der Regel einen Strafmilderungsgrund dar.
Sollten sie nicht vorbestraft sein bzw. bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein, so kann sich dies auch positiv bezüglich des Strafmasses auswirken. Bei einem Ersttäter dürfte hier eine Geldstrafe realistisch sein; auch eine Einstellung wegen geringer Schuld oder eine Einstellung unter Erfüllung von Auflagen könnte unter Umständen in Betracht kommen.
Sollten sie Heranwachsender (18- 20 J alt)im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes sein und Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangen, dann könnten auch vom Erwachsenenstrafrecht abweichende Rechtsfolgen in Betracht kommen. (z. B. Erziehungsmaßregeln)
Ich rate Ihnen frühzeitig einen Strafverteidiger einzuschalten, sobald sie ein Schreiben von der Polizei (Ladung, Anhörungsbogen)oder spätestens einen Strafbefehl/Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erhalten, damit er insbesondere für sie Akteneinsicht beantragen kann und sie kompetent vertreten werden.
Möglicherweise gelingt es auch in ihrem konkreten Fall eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Kanzlei Kagerer (bundesweite Strafverteidigung)
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Fax: 0211 1386677