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Insolvenzrecht / Forderungsabtretung


20.05.2005 10:51 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 1 Stunde

Ein Anwalt vertritt eine insolvente GmbH (deren Gesellschafter er auch ist) vor Gericht und erlangt mit einem vorläufig vollstreckbaren Urteil eine Forderung zugunsten dieser Firma. Da der Prozeßgegner gleichzeitig gegen diesen Anwalt persönlich vollstreckt, tritt dieser die erlangte Forderung nun an sich selbst ab.
Ist es zulässig, sich auf diese Weise einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, ohne die Forderungen der Insolvenzgläubiger (Finanzamt, Sozialkassen usw.) zu befriedigen?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema:
Insolvenzrecht
20.05.2005 | 11:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst bin ich auf Grund Ihrer Schilderung nicht sicher, ob nun schon ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde (dann müsste eigentlich der Insolvenzverwalter handeln), ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder sich die GmbH vor einer Insolvenz befindet.

Nach Ihrer Schilderung hat der RA durch die GmbH sich selbst – durch die Abtretung – die Forderung wohl geschenkt (sofern er dafür keine Gegenleistung erbracht hat) oder evtl. ein kapitalersetzendes Darlehen gesichert bzw. durch die Forderung befriedigt.

Gegen solche Handlungen können die Gläubiger im Rahmen der Anfechtung vorgehen.

Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Anfechtungsgesetz, für die Schenkung § 3 und das Darlehen § 6 AnfG. Durch Anfechtung einer solchen Handlung wird der dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers entzogene Gegenstand dem Schuldnervermögen wieder hinzugerechnet.

Für die Anfechtung gelten bestimmte Ausschlussfristen zwischen ein und zehn Jahren.

Das Recht zur Anfechtung kann mittels Anfechtungsklage (§13 AnfG) geltend gemacht werden.

Auf Grund der Komplexität sind weitere Ausführungen hier leider nicht möglich, ich hoffe trotzdem, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

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