DE Frage geschrieben am 16.09.2008 08:54:00

Betreff: Risiken bei Option auf den Kauf eines privaten PKW - Vertragsrecht und Insolvenzrecht


Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1084
Ein Bekannter von mir ist selbstständig freiberuflich tätig. In Kürze muss er eine relativ hohe Rate für seinen Existenzgründungskredit an seine Hausbank zurückzahlen. Zu dieser Rate fehlen ihm noch etwa 3.500 Euro.

Ich plane nun schon länger den Kauf eines Autos aus seinem Privatbesitz. Das Auto ist nicht belastet oder beliehen.

Allerdings kann ich das Auto im Moment auch noch nicht komplett bezahlen. Unsere gemeinsame Idee: Ich leihe/zahle/gebe (?) ihm die fehlenden 3.500 Euro und erwerbe damit die Option, das Auto innerhalb der nächsten 6 Monate zum Schätzpreis eines vereidigten Kfz-Sachverständigen zu erwerben. Das Auto bleibt aber solange in seinem Besitz.

Sollte mein Bekannter in der Lage sein, mir die 3.500 Euro innerhalb der nächsten 6 Monate zurückzuzahlen, verfällt die Option einvernehmlich.

Als Ausgleich für Zinszahlungen erhalte ich ein genau festgelegtes Nutzungskontingent. So handhaben wir das jetzt schon, nur dass ich bislang dafür einen Teil seines Tankbedarfs decke.

Meine beiden Fragen lauten nun:

1. Ist dieses Konstrukt rechtlich einwandfrei, sofern jeder hier genannte Punkt detailliert schriftlich dargelegt wird?

2. Was geschieht, wenn mein Bekannter in den nächsten 6 Monaten Insolvenz anmeldet? Ist meine Option dann verloren?

Bitte weisen Sie mich insbesondere auf mögliche „Fallen“ hin, an die ich als juristischer Laie überhaupt nicht denke – Tricks der Bank, andere Schuldner?. Ich will nicht dass es nachher aus irgendeinem Grund heißt „Pech gehabt“!

Für eine sorgfältige Beantwortung setze ich auch gerne mehr als den Mindesteinsatz ein.

mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 16.09.2008 09:30:58
Rechtsanwältin Sonja Richter
Mühlenweg 89, 22844 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie mit Ihrem Bekannten lediglich eine Kaufoption vereinbaren, laufen Sie Gefahr, im Falle einer Insolvenz sowohl Ihr Geld als auch das Auto zu verlieren. Sie hätten dann lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch, den Sie - wie andere Insolvenzgläubiger auch - zur Insolvenztabelle anmelden müßten.

Sicherer erscheint mir daher, daß Sie mit Ihrem Bekannten ein Darlehen vereinbaren. Für die Sicherung Ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrags kann dann der PKW dienen. Konkret verhält es sich so, daß Sie Ihrem Bekannten Geld leihen, das nach sechs Monaten zurückgezahlt werden soll (= Darlehensvertrag gem. § 488 BGB).

Parallel dazu können Sie als Sicherung Ihres Rückzahlungsanspruchs ein Pfandrecht oder eine Sicherungsübereignung vereinbaren.

Voraussetzung für die Bestellung eines Pfandrechts ist jedoch grundsätzlich die Übergabe der Sache an den Gläubiger (§ 1205 BGB). Der PKW muß also in Ihren Besitz gelangen. Die Übergabe der Sache kann dabei ersetzt werden, wenn sich die Sache unter dem sog. Mitverschluß des Gläubigers befindet (§ 1206 BGB). Das bedeutet, daß Ihr Bekannter nicht ohne Ihre Mitwirkung die tatsächliche Sachherrschaft über den PKW ausüben dürfte. Da dies nach Ihrer Beschreibung nicht beabsichtigt ist, erscheint diese Möglichkeit für Ihre Interessen nicht praktikabel.

Die Sicherungsübereignung ist eine vollständige Eigentumsübertragung an den Gläubiger mit einer Abrede im Innenverhältnis zwischen Schuldner (Ihr Bekannter) und Gläubiger (Sie), wonach Sie zur Rückübereignung verpflichtet sind, wenn Ihr Bekannter das Darlehen zurückzahlt. Sie als Eigentümer des PKW könnten dann Ihrem Bekannten den Besitz an dem PKW einräumen, so daß dieser den PKW weiterhin verwenden kann.

Das Risiko bei allen Konstruktionen liegt im Falle einer Insolvenz darin, daß die Rechtsgeschäfte möglicherweise gem. §§ 129 ff InsO anfechtbar sind. Voraussetzung hierfür wäre u.a., daß durch die Rechtsgeschäfte andere Gläubiger benachteiligt werden. Ob und inwiefern dies der Fall ist, kann diesseits nicht beurteilt werden. Anfechtbar sind jedoch nur die Rechtsgeschäfte, die bis zu drei Monate vor der Anmeldung einer Insolvenz durchgeführt wurden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Gesetzestexte:
§ 488 BGB
"(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
(3) 1Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. 2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 3Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt."

§ 1205 BGB
"(1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt."

§ 1206 BGB
"Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann."

§ 129 InsO
"(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich."

§ 130 InsO
"(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
2Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte."

§ 131 InsO
"(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) 1Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. 2Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte."

Weitere Vorschriften mit Einzelheiten zur Anfechtung im Insolvenzverfahren finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html

Rechtsanwältin Sonja Richter
Mühlenweg 89
22844 Norderstedt

Tel.: 040 / 38 61 55 93
Fax: 040 / 38 08 72 78
EMail: info@rechtsanwaeltin-richter.de
Web: www.rechtsanwaeltin-richter.de


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