Ergänzung vom Anwalt
19.09.2008 | 11:47
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedaure, dass meine Antwort derart missverständlich waren, dass Sie diese größtenteils nicht verstanden haben und Ihnen auch nicht geholfen ist.
1. Sie können ein Privatgutachten erstellen lassen. Die Kosten hierfür müssen Sie zunächst selbst tragen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist dieses Gutachten Parteivorbringen. Daher wird das Gericht ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen, wenn die Ausführungen in dem von Ihnen beauftragten Gutachten durch die Gegenseite bestritten werden.
Im Ergebnis hat ein Privatgutachten einen eingeschränkten Beweiswert und bietet nicht die gewähr, dass durch das Gericht ein weiteres Gutachten eingeholt wird.
Ob sie folglich auf ein Privatgutachten verzichten ist natürlich Ihre Entscheidung. Zu empfehlen wäre Ihnen die Vorgehensweise unter Ziffer 2.
2. Wenn es sich nur um einen Mangel handelt, können Sie ein selbständiges Beweisverfahren gem.
§ 485 ZPO beantragen.
§ 485 Zulässigkeit
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.
(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels
festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
In diesem Verfahren wird auf Antrag nur die Begutachtung des Mangels durch einen gerichtlichen Sachverständigen vorgenommen. In Ihrem Antrag führen Sie aus, über welches Gewerk Sie eine schriftliche Begutachtung möchten.
In einem Anschlussprozess kann mit diesem Gutachten dann ein entsprechender Beweis geführt werden. Soweit das Sachverständigengutachten zu Ihren Gunsten ausfällt wird die Gegenseite in der Regel auf einen Hauptsacheprozess (Klage von Ihnen gegen den Handwerker) verzichten, um nicht weitere Kosten anfallen zu lassen.
In dem Beweisverfahren bleiben rechtliche Probleme außen vor. Es geht hier nur um die Begutachtung eines Sachmangels.
Für das rechtliche Interesse, welches hier unproblematisch sein sollte, reicht es aus, wenn durch das Beweisverfahren ein Hauptsacheprozess vermieden werden könnte.
Ein solches Verfahren sichert Ihnen den Nachweis für eine möglichen Folgeprozess, dass ein Sachmangel vorliegt. Dieser Nachweis hat im Gegensatz zu einem von Ihnen in Auftrag gegeben Privatgutachten einen höheren Beweiswert.
Auch ist der zeitliche Ablauf des Beweisverfahrens kürzer, da es nur um die Begutachtung eines Sachmangels geht. Rechtsfragen und Sachverhaltsaufklärung wie in einem Hauptsacheprozess bleiben ausgeklammert.
Demnach empfehle ich Ihnen vorbehaltlich der Kenntnis des gesamten Falles mit anwaltlicher Unterstützung einen Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren zu stellen. Sollten Sie dennoch ein Privatgutachten bevorzugen, weise ich nochmals auf die damit verbunden Risiken, infolge des geringeren Beweiswertes und der Kostentragung hin.
Ich hoffe ich konnte die bestehende Verwirrung beseitigen und meine Ausführungen sind kurz, knapp und verständlich. Sollte dies immer noch nicht der Fall sein, so lassen Sie es mich bitte wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt