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Abmahnung Abmahnungsmobbing


10.09.2008 22:12 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich wurde von meinem Arbeitgeber trotz entsprechenden Vertrages jahrelang nicht in meinem studierten Beruf, sondern als Sachbearbeiter eingesetzt.
Da diesbezügliche Gespräche (auch mit Hinzuziehen des Betriebsrats) erfolglos blieben, habe ich notgedrungen Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung eingereicht und diesen Prozess gewonnen.
Seit 2 Monaten kann ich nun in dem studierten Beruf arbeiten und bin somit in der Einarbeitung. Vor 2 Wochen erhielt ich eine erste Abmahnung. Darin wird mir ein Fehler bzw. Vergessen eines Arbeitsschritts vorgeworfen. Tatsache ist jedoch, dass ich diesen Arbeitsschritt erst mit dem mich während der Einarbeitung betreuenden Kollegen besprechen wollte (dies belegen bzw. dafür sprechen bestimmte Dokumente), diese Besprechung hat dieser Kollege verweigert und ein angebliches Vergessen des Arbeitsschritts an den Vorgesetzte berichtet, welcher daraus eine Abmahnung konstruiert hat. "Ohne die Intervention des Kollegen ware es zu einem Vergessen des Arbeitsschritts gekommen". Hinzu kommt, dass die anderen Kollegen diesen Arbeitsschritt tatsächlich schon oft vergessen haben ohne dass dies eine Abmahnung dieser Kollegen zur Folge gehabt hätte.
Aufgrund dieser konstruierten Abmahnung war ich 2 Wochen krank. In dieser Zeit habe ich eine Gegendarstellung verfasst und eingerereicht und darin Rücknahme der unbegründeten Anmahnung verlangt. Am ersten Arbeitstag nach der Erkrankung wurde mir eine 2. Abmahnung ausgehändigt wegen eines kleinen Fehlers, welcher ebenfalls den Kollegen passiert und "menschlich" ist. In dieser Abmahnung wird eine Kündigung angedroht, falls ich nochmal "meinen Pflichten nicht nachkomme", also einen Fehler mache. Auch hier hat dieser mich während der Einarbeitung betreuende Kollege den kleinen Fehler an den Vorgesetzten berichtet, er ist also an mich "angesetzt". Bei der Aushändigung dieser 2. Abmahnung ging man nicht auf meine Gegendarstellung zur 1. Abmahnung ein.

1. Welche Rechte bzw. Möglichkeiten (neben einer Gegendarstellung) habe ich, mich gegen diese Abmahnungen und vor allem das Abmahnungsmobbing zu wehren?
2. Kann ich verlangen, dass mir ein anderen Kollege während der Einarbeitung zugeordnet wird(, der dieses dreckige "Spiel" des Berichtens von Fehlern an Vorgesetzte, vor allem während der Einarbeitung, nicht mitmacht)?

Vielen Dank

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema:
Abmahnung
10.09.2008 | 22:54

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
789 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Gegendarstellungs-, Beschwerderecht.
Enthält die Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können, oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, so hat der Arbeitnehmer zunächst ein Recht zur Gegendarstellung (§ 83 Abs. 3 BetrVG) sowie ein Beschwerderecht (§ 84 Abs. 1 BetrVG).

2. Entfernung aus der Personalakte.
Ein Anspruch auf Entfernung ergibt sich auf Grundlage der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. analog § 1004 BGB. Eine Entfernung aus der Personalakte kann mittels einer Klage verlangt werden (BAG 27. 11. 1985). Das LAG Köln (24. 1. 1996 NZA 1997) hat einen entsprechenden Anspruch bejaht, wenn diese nach Form oder Inhalt geeignet ist, den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

3. Im übrigen dürfte die Abmahnung inhaltlich keinen Bestand haben, da sie zu unbestimmt ist (LAG Düsseldorf (23. 2. 1996 NZA-RR 1997, 81).
4. Im Anwendungsbereich des BAT ist der Arbeitgeber gem. § 13 II BAT verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören, bevor er die Abmahnung zu den Personalakten nimmt. Unterlässt er das, so hat der Arbeitnehmer wegen Verletzung einer Nebenpflicht einen schuldrechtlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Die nachträgliche Anhörung heilt diesen Mangel nicht.

5. Auch nach der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte sind Sie nicht daran gehindert, einen Anspruch auf Widerruf der in der Abmahnung abgegebenen Erklärungen gerichtlich geltend zu machen (BAG, NZA 1999, 1037).

Hinsichtlich der zwei ausgesprochenen Abmahnungen sind dies möglicherweise Ergebnis des geführten Prozesses. Sie sollten entsprechende Mobbingtatbestände in einem Mobbingtagebuch aufführen. Weiterhin bestünde die Möglichkeit den Arbeitgeber auf die Mobbingvorfälle hinzuweisen und das Unterlassen einzufordern.

Eine anderen Kollegen zur Einarbeitung können Sie nur dann einfordern, wenn der jetzige mit seiner Aufgabe überfordert ist und die vermeintlichen Ursachen für die Abmahnung setzt. Voraussetzung ist allerdings, dass entsprechende Personalkapazitäten auch vorhanden sind.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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