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Krankenversicherungspflicht nach vorübergehender selbstständiger Tätigkeit


| 08.09.2008 22:20 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk




Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 1999 bin ich in der PKV-Vollversicherung. Bis Mitte 2007 habe ich als AG-Vorstand jeweils ein regelmäßiges Jahresentgelt über der Versicherungspflichtgrenze erhalten, also insbesondere auch in den Jahren 2005, 2006 und 2007 (obwohl nur anteilig angestellt).
Ca. 1 Jahr war ich nun selbstständig tätig (weiterhin in der PKV) und wechsle nun in eine Anstellung als GmbH-Geschäftsführer und möchte PKV-versichert bleiben. Dass für die Zeit der selbstständigen Beschäftigung kein (fiktives oder tatsächliches) Entgelt angesetzt werden darf, ist klar.
Hierzu folgende Fragen:

1) Entsteht nun mit Beginn der angestellten Beschäftigung Krankenversicherungspflicht, wenn
a) in 2008 die Jahresentgeltgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird?
b) in 2008 die Jahresentgeltgrenze voraussichtlich überschritten wird?
c) unabhängig hiervon (wegen Statuswechsel)?

2) Wie ist der Nachweis gegenüber Arbeitgeber bzw. ggf. zuständiger Krankenkasse zu führen, um Krankenversicherungspflicht zu vermeiden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Krankenversicherungspflicht Tätigkeit
09.09.2008 | 00:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
77 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Arbeiter und Angestellte unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und sind dadurch gesetzlich krankenversichert. Sie sind erst dann versicherungsfrei und nicht mehr an die GKV gebunden, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aktuell die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und auch in den drei aufeinander folgenden Kalenderjahren zuvor überstiegen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Berücksichtigung des Jahresarbeitsentgelts auch der letzten drei Kalenderjahre wurde durch die Gesundheitsreform 2007 eingeführt. Versicherungsverhältnisse müssen seit 2.2.2007 nach der neuen Regelung beurteilt werden.

Seit dem 1.1.2003 sind aufgrund des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen maßgebend: Eine allgemeine sowie eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die strikt voneinander unterschieden werden müssen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden zum 1.1. eines jeden Jahres stets in dem Verhältnis dynamisiert, wie sich die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer im vergangenen Jahr zum vorvergangenen Jahr verändert haben.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ergibt sich aus § 6 Abs. 6 SGB V. Sie beträgt bundeseinheitlich für das Jahr 2008 48.150 EUR. Die Regelungen über die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gelten für alle Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002

- in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
- weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren oder
zwar privat krankenversichert waren, aber keinen Versicherungsschutz hatten.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ergibt sich aus § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V. Sie beträgt für das Jahr 2008 43.200 EUR und gilt für Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.

Voraussetzung für die Anwendung der niedrigeren Jahresarbeitsentgeltgrenze ist, dass der Arbeitnehmer am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von damals 40.500 EUR krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert war und dass es sich um eine substitutive private Krankenversicherung handelte.

Arbeitgeber müssen daher bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets fragen, ob er am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in den letzten drei Kalenderjahren überstiegen hat. Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 nicht als Arbeitnehmer - sondern z. B. als Student - privat krankenversichert waren oder die erst nach dem 31.12.2002 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen, gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V.

Den Krankenversicherungsstatus eines Arbeitnehmers überprüft der Arbeitgeber immer zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses, bei Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgelts und zum Jahreswechsel. Dabei wird zunächst das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers mit der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen. Dies geschieht im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung, indem alle Entgelte aus der Beschäftigung zusammengerechnet werden, die im Laufe der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gezahlt werden.

Bei Beurteilungen der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit seit dem Stichtag 2.2.2007 kommt ein weiterer Prüfschritt hinzu: Übersteigt das aktuelle Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, muss zusätzlich verglichen werden, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch in den letzten drei Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat (rückschauende Betrachtung). Für letztere sind stets die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten regelmäßigen Jahresarbeitsentgelte maßgebend.

Durch die Neuregelung werden Arbeitnehmer bei erstmaliger Aufnahme einer (mehr als geringfügigen) Beschäftigung zunächst - unabhängig von der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts - stets krankenversicherungspflichtig. Gleiches gilt, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr keine Beschäftigung ausgeübt wurde. Somit können sich selbst Ersteinsteiger ins Berufsleben, die ein sehr hohes Arbeitsentgelt erhalten, frühestens nach dreimaligem, aufeinander folgendem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichern. Auch Selbstständige, die nach Aufgabe ihrer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung aufnehmen, werden versicherungspflichtig und gesetzlich krankenversichert. Einschränkungen bestehen allerdings für über 55-Jährige ( § 6 Abs. 3a SGB V).
Unterbrechungen der Beschäftigung wirken sich für die Feststellung, ob ein Arbeitnehmer die letzten drei Kalenderjahre die Jahresarbeitsentgelt überschritten hat, unterschiedlich aus. Es kommt auf die Gründe für die der Unterbrechung an. Wurde die Beschäftigung wegen

- Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung
- Mutterschaftsgeldbezug,
- Kurzarbeitergeldbezug
- Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat und
- Eignungsübung,

nicht durchgehend ausgeübt, ist für den Unterbrechungszeitraum das Arbeitsentgelt anzusetzen, das dem Arbeitnehmer ohne die Unterbrechung zugestanden hätte ("fiktives Arbeitsentgelt").


Bei einer Beschäftigungsaufnahme im Laufe eines Kalenderjahres ist zunächst im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise hochzurechnen, ob das Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze des laufenden Kalenderjahres übersteigt. Trifft dies zu, so ist anschließend zu prüfen, ob auch jeweils die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der letzten drei Kalenderjahre überschritten wurden. Nur wenn letzteres in jedem der drei Kalenderjahre ebenfalls der Fall ist, kann Krankenversicherungsfreiheit ab dem Tag der Beschäftigungsaufnahme vorliegen.

Für Arbeiter oder Angestellte, die am 2.2.2007 als maßgeblichen Stichtag bereits bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert waren, gilt eine Bestandsschutzregelung (§ 6 Abs. 9 SGB V). Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, welche vor diesem Termin die freiwillige Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern.

Die Bestandsschutzregelung wirkt sich so aus, dass für das Arbeitsentgelt der betreffenden Person ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die letzten drei Kalenderjahre nicht verlangt wird. Daduch trat somit in vielen Fällen bei Einführung der Neuregelung zum 2.2.2007 keine Versicherungspflicht ein und zwar immer dann, wenn lediglich die Voraussetzungen nach altem Recht, nicht aber die seit 2.2.2007 hinzugekommenen Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit erfüllt wurden.
Die Besitzstandsregelung soll als Übergangsregelung nur in den nächsten drei Jahren angewendet werden. Nach 2010 spielt es somit keine Rolle mehr, ob der Arbeitnehmer am 2.2.2007 privat krankenversichert gewesen ist oder nicht.
Selbst eine aufgrund der Besitzstandsregelung bestehende Versicherungsfreiheit endet jedoch sofort, sobald das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die entsprechende aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, auf Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen



Huber-Sierk
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 09.09.2008 | 08:38

Sehr geehrter Herr Huber-Sierk,
vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort. Leider gehen Sie auf die beiden konkreten Fragen nicht ein.
Könnten Sie bitte jeweils in einem kurzen Satz die Fragen beantworten? Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.09.2008 | 12:47

Sehr geehrter Fragesteller,

bei der Beantwortung Ihrer Anfrage bin ich sehr wohl auf die von Ihnen gestellten "konkreten" Fragen eingegangen.

Meiner Antwort können Sie insbesondere entnehmen, dass die Frage, ob Sie durch die Aufnahme einer nicht selbstständigen Beschäftigung künftig versicherungsfrei oder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, nicht allein danach beurteilt werden kann, ob das Jahresarbeitsentgelt für 2008 überschritten oder unterschritten wird oder ob ein Statuswechsel eingetreten ist. Ihre erste Frage kann also nicht in einem kurzen Satz, schon gar nicht mit Ja oder Nein, beantwortet werden. Ich habe Sie, soweit dies im Rahmen dieses Forums möglich ist, auch ausführlich darauf hingewiesen, dass abweichend von der früheren gesetzlichen Regelung neben dem gegebenenfalls auf 12 Monate hochzurechnenden Jahresarbeitsentgelt für 2008 auch die Jahresarbeitsentgelte der vergangenen drei Kalenderjahre zu berücksichtigen sind und dass gegebenenfalls auch zu prüfen ist, ob für die vergangenen Kalenderjahre die niedrigeren Jahresarbeitsentgelte aufgrund einer entsprechenden Stichtagsregelung gelten oder ob aufgrund der Bestandsschutzregelung trotz einer nach der neuen gesetzlichen Regelung eintretenden Versicherungspflicht ein schon länger bestehender privater Krankenversicherungsschutz aufrechterhalten werden kann. Schließlich habe ich Sie auch noch auf die unterschiedlichen Auswirkungen von Unterbrechungen der nicht selbstständigen Beschäftigung hingewiesen.

Die Beantwortung Ihrer zweiten Frage erübrigt sich schon im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherungspflicht und die Ihnen insoweit obliegende Auskunftspflicht sowohl gegenüber Arbeitgeber als auch Krankenversicherung. Ihre Auskunftspflicht beschränkt sich allerdings im wesentlichen auf die Jahresarbeitsentgelte der vergangenen Kalenderjahre, da für die Folgejahre die entsprechenden Daten ohnehin dem Arbeitgeber vorliegen. Eine eventuelle Versicherungspflicht kann also nicht durch besondere, möglicherweise den Tatsachen widersprechende Nachweise vermieden werden. Soweit die Ausnahmeregelungen infrage kommen, ist eben aufgrund der vorhandenen Unterlagen nachzuweisen, ob zu den maßgeblichen Stichtagen die gesetzlichen Voraussetzungen (Überschreiten des Jahresarbeitsentgelts, Bestehen einer privaten Krankheitskostenvollversicherung) erfüllt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Huber-Sierk
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
München

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