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Unterhaltsberechnung


08.09.2008 17:46 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann


| in unter 2 Stunden

Hallo,

Zur Info:

Ich …

- bin Unterhaltspflichtig (19 jährige Tochter)
- bin Selbständig
- möchte eine dritte Meinung einholen

Zur Sache:

- Unterhaltsberechnung durch eignen Anwalt auf Basis der GuV
2005/06/07 --> Höhe 217.- €

- Gegnerischer Anwalt berechnet --> Höhe 320.- €

- Gegnerischer Anwalt droht mit Klage und weißt auf Urteile und
Kommentare hin

a) BGH FamRZ 1984 – 41
b) BGH FamRZ 2003 - 743
c) BGH FamRZ 2004 – 1173
d) BGH aaO – 743
e) Kalthoener: Die Rechtssprechung zur Höhe des Unterhalts,
ebenso auf 10A Rdn 692 ff.

- Eigener Anwalt erklärt keine Gefahr, eventuelle Klage abwarten

Meine Fragen:

1. Welches Risiko kann aus a) – e) bei einer eventuellen Klage
für mich entstehen?

2. Wo kann ich näheres zu a) - e) selbst nachlesen,
Google Recherche erfolglos?

3. Was ist der letzte Stand der Rechtssprechung im Umgang mit
Ansparabschreibungen und deren Berücksichtigung für eine
Unterhaltsberechnung.

(Urteil des BGH 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - OLG Schleswig,
AG Neumünster, fiktive Besteuerung ist mir bekannt, es geht
vielmehr darum ob es überhaupt eindeutig ist, dass
Ansparabschreibungen keine Minderung der Unterhaltszahlungen
nach sich ziehen?)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 137 weitere Antworten zum Thema:
Unterhaltsberechnung
08.09.2008 | 19:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1.)
Auf Grund fehlender genauerer Angaben zum Sachverhalt kann eine Prognose an Hand der bezeichneten Urteile und Kommentare nicht abschließend hinsichtlich eines Risikos gegeben werden.

Diesbezüglich wäre es zumindest erforderlich zu wissen, um welche konkrete Rechtsfrage es sich handelt, warum sich der gegnerische Anwalt auf diese Urteile bezieht.

So betrifft zum Beispiel das Urteil des BGH FamRZ 2004, 1173 die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen an den neuen Lebenspartner im Zusammenhang mit nachehelichen Unterhalt.

2.)
In aller Regel dürfte sich eine Recherche für Sie selbst als schwierig darstellen, da es sich um spezielle juristische Fachliteratur handelt.

Eine Recherche wäre in juristischen Datenbanken wie Beck-Online oder Juris etc. möglich.

Diese sind jedoch kostenpflichtig und für eine Privatperson daher eher ungeeignet.

Zu finden dürften diese abgedruckten Entscheidungen zumindest in einer Universitätsbibliothek im Bereich „Recht“ oder in einer Bibliothek des Amts- bzw. Landgerichts sein.

Sie sollten Ihren Anwalt bitten, die Entscheidungen für Sie bereit zu stellen.

3.)
Die Ansparrücklage wird in der Bilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil erfasst. Die Bildung einer Ansparrücklage war letztmals im Jahr 2007 möglich.

Sonderposten mit Rücklageanteil sind in der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zulässigen Rücklagen nach § 6 b EStG aufzulösen, wenn die Ersatzbeschaffung nicht fristgerecht erfolgt oder die Rücklage nicht in vollem Umfang auf die Anschaffungskosten übertragen wird.

Unterhaltsrechtlich stellt der Auflösungsertrag als zeitlich verschobener Gewinn aus Vermögensverwertung dar. Er ist daher unterhaltsrechtlich in der Regel nach den dafür geltenden Kriterien zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Einkommensteuerbelastung für die Ermittlung des unterhaltsrechtliche maßgeblichen Einkommens fiktiv zu ermitteln. Da der Geldzufluss sich nicht auswirkt, darf der Unterhaltsberechtigte auch nicht mit der diesbezüglichen Einkommensteuer belastet werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
http://www.kanzleimarcoliebmann.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Abtshagen

341 Bewertungen
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