06.09.2008 | 17:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Sie schildern, dass nach der Betreuerin nun die Erbin die
Schenkung zurückverlangen würde. Dies ist sehr pauschal. Insbesondere kommen in diesen Fällen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Konkret beziehen Sie sich auf die Frage der Geschäfts(un)fähigkeit.
Diesbezüglich kommt eine Rückforderung in Betracht, wenn die Patientin tatsächlich geschäftsunfähig war. Denn ein Geschäftsunfähiger kann keine wirksame Willenserklärung, d.h. vorliegend keine wirksame Schenkung, vornehmen, §§
104,
105 BGB. Eine derartige Erklärung ist nichtig.
Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wer sich in einem, die freie Willensbestimmung ausschließenden, Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Eine Demenz kann so einen Zustand bedingen. Die Geschäftsunfähigkeit muss aber von demjenigen, der sich auf diese beruft, nachgewiesen werden. D.h. die Erbin müsste in einem etwaigen Prozess vor Gericht den Beweis einer Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Schenkung führen. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt der Schenkung, welche nach Ihrer Schilderung vor der Diagnose lag. Während dieses Verfahrens würden dabei die Umstände des Einzelfalles genau geprüft werden. Für die Frage der Geschäftsunfähigkeit wäre dafür von der Erbin die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu beantragen. Der Ausgang eines derartigen Prozesses hängt dann maßgeblich von dem Ergebnis dieses Gutachtens ab. Selbst wenn danach aber eine Geschäftsunfähigkeit bejaht werden sollte, bestünde für Sie die Möglichkeit, sich darauf zu berufen, dass der Schenker in diesem Augenblick einen lichten Moment hatte und geschäftsfähig war. Dies ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einem Erfolg.
Denn neben der Frage der Geschäftsfähigkeit existieren in derartigen Konstellationen grundsätzlich weitere Probleme.
So kann eine Schenkung unter gewissen Voraussetzungen von den
erben auch aus anderen Gründen widerrufen oder zurückgefordert werden. Zudem bestehen beweisrechtliche Besonderheiten im Falle einer Schenkung, selbst wenn eine Geschäftsunfähigkeit nicht festgestellt werden sollte. Zudem können Anlass, Zeitpunkt, Höhe und Form der Schenkung eine entscheidende Rolle spielen. Gleiches gilt für Ihre Beziehung zu der Verstorbenen sowie zu der Erbin.
Diese Umstände sind mir hier nicht bekannt. Ich kann Ihnen daher nur dringend empfehlen, sich für die konkrete Prüfung des vollständigen Sachverhalts an einen Anwalt Ihrer Wahl zu wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen dennoch eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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§ 104 BGB - Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
§ 105 BGB - Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
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