Frage geschrieben am 02.09.2008 10:53:00Betreff: Resturlaub und Abgeltung nach Kündigung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 7529
ich habe am 24.01.2008 eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und wurde am 25.01.2008 in einer Tochterfirma des Ausbildungsbetriebs in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis mit monatlichem Festgehalt übernommen. Dieses habe ich fristgerecht zum 30.09.2008 gekündigt, da ich am 01.10.2008 eine neue Arbeit antrete. Laut Arbeitsvertrag habe ich Anspruch auf 25 Tage Urlaub.
(1) Dieser Anspruch wurde für 2008 seitens des AG aufgrund der fehlende Tage im Januar von vorn herein auf 24 Tage gekürzt. Ist dies rechtens? Ich hatte in der Ausbildungszeit im Januar keinen Urlaub.
(2) Die Richtigkeit der 24 Tage von (1) vorausgesetzt, hätte ich, ohne die Kündigung, noch 18 Tage Resturlaub. Wie hoch ist mein tatsächlicher Anspruch? Laut meinem AG sind es 12 Tage. Eine explizite "Zwöftelung" ist im Vertrag nicht erwähnt.
(3) Ich würde den Resturlaub gerne zum Ende meiner Arbeitszeit nehmen, der AG verweigert dies jedoch und genehmigt nur 7 Tage Urlaub. Hat er das Recht dazu? Schließlich besteht ein Anspruch und beim neuen AG habe ich wegen der Wartezeit erstmal keinen Anspruch. Ich könnte die Kollegen, die meine Aufgaben übernehmen sollen, ohne Probleme noch vor dem Urlaub anlernen.
(4) Falls ich den Resturlaub nicht nehmen kann, muß er abgegolten werden. Die Richtigkeit der 12 Tage von (2) vorausgesetzt, wären das 5 Tage. Laut AG bekäme ich dafür 9 Euro pro Tag. Dies erscheint mir absurd. Wie wird das berechnet und wie hoch wäre das bei einem Bruttogehalt von 2200 Euro ?
MfG
Antwort geschrieben am 02.09.2008 11:57:09
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 104
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1.
Das Bundesarbeitsgericht hat vor geraumer Zeit entschieden:
„Geht das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung in ein Arbeitsverhältnis über, so sind beide urlaubsrechtlich als Einheit anzusehen“.
Die Tatsache, dass Sie im letzten Monat Ihrer Ausbildung keinen Urlaub genommen haben, bedeutet nach erster Einschätzung, dass der Abzug hier nicht rechtens war.
2.
Infolge Ihrer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 c) BUrlG. Dabei ist vorausgesetzt, dass weder der Arbeitsvertrag noch ein Tarifvertrag abweichende Regelungen enthält.
3.
Gem. § 7 Abs. 1 BUrlG kann Ihr Arbeitgeber wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen Ihre Urlaubswünsche ablehnen. Ein Grund ist die von Ihnen angesprochene notwendige Einarbeitung anderer Arbeitnehmer.
Letztlich gilt bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis derselbe Grundsatz des § 7 BUrlG: zunächst ist der Wunsch zu berücksichtigen – erst wenn dies nicht möglich sein sollte darf der Arbeitgeber ablehnen.
Beachten Sie, dass die Entscheidung letztlich beim Arbeitgeber liegt.
4.
Gem § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht gewährter Urlaub in Ihrem Fall abzugelten. Gem. § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Die Berechnung in Ihrem Fall erfolgt auf Basis des Monatslohnes. Diesen multiplizieren Sie mit 3 und teilen Sie das Ergebnis durch die Anzahl der Arbeitsstunden von 3 Monaten. So erhalten Sie das Entgelt einer Arbeitsstunde.
Bsp. 2200 EUR Lohn/Monat
40h/Woche, Monate haben genau 4 Wochen
2200 EUR x 3 = 6600 EUR / 480 h = 13,75 brutto/h.
Ihr Arbeitgeber liegt demnach deutlich daneben mit seiner Rechnung.
Beachten Sie, dass sich eine andere Bewertung ergeben kann, wenn etwa ein Tarifvertrag anwendbar ist oder der Arbeitsvertrag abweichende Regelungen enthält.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Drewelow & Ziegler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.09.2008 12:55:35
Sehr geehrter Herr Zieger,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort, ich habe aber noch eine kleine Nachfrage zu (1). Ausbildungsbetrieb und Noch-Arbeitgeber sind ja rechtlich (Name, Registereintrag, Ust-ID etc.) zwei unterschiedliche Firmen. Gilt das Urteil auch hier?
Sehr geehrter Herr Zieger,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort, ich habe aber noch eine kleine Nachfrage zu (1). Ausbildungsbetrieb und Noch-Arbeitgeber sind ja rechtlich (Name, Registereintrag, Ust-ID etc.) zwei unterschiedliche Firmen. Gilt das Urteil auch hier?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.09.2008 13:20:58
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Identität wird man nur annehmen können, wenn der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe juristische Person war.
Wenn also die Tochterfirma weitestgehend rechtlich ausgegliedert wurde, wird man nicht davon ausgehen können, dass das zitierte Urteil gilt.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Identität wird man nur annehmen können, wenn der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe juristische Person war.
Wenn also die Tochterfirma weitestgehend rechtlich ausgegliedert wurde, wird man nicht davon ausgehen können, dass das zitierte Urteil gilt.
Mit freundlichen Grüßen
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