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31.08.2008 09:56 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Stark




Hallo ...
Und zwar geht es darum ...Arbeite in einer Firma mit Maschinen und haben einrichter . Verstehe mich mit allen ganz gut also bis vor kurzem noch ....werde von einem Einrichter gemobbt ...Er verdreht die Worte im Mund ...Jetzt bin ich hingegangen und habe mit meinem Handy das gespräch ohne seine Wissen aufgezeichnet ...Es hatten drei Arbeitskolleginen gewusst und hatten mich auch gedeckt ...Bis vor kurzem ...Hat sich rausgestellt das sie mich von ihrer schicht haben wollten ... Sie hatten es dem Einrichter erzählt das ich ihn abgehört habe ...Wollte mich doch nur absichern das er nicht wieder Müll erzählt und behauptungen aufstellt ...
Habe das Gespräch ja noch am selben abend gelöscht also an dem abend an dem ich es aufgenommen hatte ....Können sie mir sagen was jetzt auf mich zukommt
MFG
31.08.2008 | 14:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian Stark
34 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Die Aufnahme des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes stellt einen Straftatbestand gem. § 201 Absatz 1 Nr.1 StGB dar und kann mit Geld- bzw. Freiheitsstrafe (bis drei Jahre) geahndet werden. Hiernach macht sich derjenige strafbar, wer das nicht-öffentlich gesprochene Wort eines anderen, ohne dessen Wissen unbefugt aufnimmt.
In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kommt u.U. jedoch eine Rechtfertigung in Betracht, da sie laut Ihren Angaben u.U. gemobbt werden. Eine Strafbarkeit scheidet demnach aus, wenn der Abhörende sozialadäquat handelt, in rechtfertigendem Notstand handelt bzw. im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung ein überwiegendes Interesse vorweisen kann. Da Sie sich, wie Sie beschreiben absichern wollten könnte dies im Rahmen der Güter- und Pflichtenabwägung dazu führen, dass man Ihnen ein überwiegendes Interesse zugesteht.
Es ist noch anzumerken, dass der betroffene Tonträger gem. § 201 Absatz 5 StGB eingezogen werden kann.

Da diese Handlung grundsätzlich strafbar ist, könnte Ihr Arbeitgeber eine Abmahnung bzw. Kündigung in Betracht ziehen, wobei nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wohl eher eine Abmahnung in Betracht zu ziehen wäre.

Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Anfrage zur Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüssen

Sebastian Stark, Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sebastian Stark
Konstanz

34 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht