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Wiedereinstieg nach Elternzeit


29.08.2008 07:00 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Hein


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich arbeite bei einem großen Telekommunikationsunternehmen und befinde mich zur Zeit im Erziehungsurlaub meines zweiten Kindes.
Ich bin bin seit 06.99 bei oben gesagter Firma angestellt. Die Firma hieß früher anders wurde aber im Zuge von Umstruckturierungen zweimal mit anderen Tochtergesellschaften zusammengelegt und trägt nun einen anderen Namen.
Mein Erziehungsurlaub endet mit Ablauf des 18.12.2008 und gestern hatte ich nun mein Wiedereinstiegsgespräch. Dort wurde mir aber lange erklärt und erzählt das sich in der Firma zur Zeit wieder Umstrukturierungen stattfinden und es wieder viele Entlassungen geben wird und auch gerade gibt. Mir wurde eine Abfindung und ein Auflösungsvertrag angeboten. An die Abfindung ist auch ein Service gekoppelt der mich wieder in die Arbeitswelt zurückbringen soll. Also es gibt eine Stelle die mir bei der Jobsuche hilft. Die zweite Option die mir angeboten wurde, war das ich mich an einen anderen Standort bewerben könnte(20 km weiterer Arbeitsweg). Ich müsste aber den normale Regelbewerbungsdurchlauf machen. Also ich hätte nicht direkt eine Stelle, man würde mir sagen wo etwas frei ist und ich mich bewerben kann, doch ob ich den Job auch bekomme wird nicht garantiert. Auf meine Nachfrage hin ob man mich an meinem alten Standort wieder einsetzen könnte, wurde mir gesagt das es dort meinen Job (mein Aufgabengebiet) nicht mehr gibt und ich daher auch dort nicht mehr arbeiten könnte.
Nun weiß ich nicht was ich machen soll. Ist das alles so rechtens? Muss mir nicht meine Arbeitsstelle wieder angboten werden? Wie verfahre ich weiter?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 521 weitere Antworten zum Thema:
Elternzeit Wiedereinstieg
29.08.2008 | 07:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Astrid Hein
181 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit beantworte ich Ihre Frage gemäß Ihren Angaben wie folgt:

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Ihre ehemalige Arbeitsstelle. Ob das Unternehmen auch tatsächlich keinen Arbeitsplatz hat, vermag ich nicht zu beurteilen.

Für das weitere Vorgehen kommt es darauf an, was Sie befürworten. Wenn Sie den anderen Arbeitsplatz an dem anderen Standort haben möchten, dann bieten Sie dem Arbeitgeber doch an, auf die Abfindung zu verzichten und direkt im Anschluss einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschließen.

Wenn Sie dort nicht arbeiten möchten, dann nehmen Sie den Aufhebungsvertrag an. Beachten Sie aber, dass eine angemessene Abfindungssumme vereinbart ist - in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörigkeit. Diesbezüglich gebe ich zu bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag womöglich eine Sperre hinsichtlich des Bezuges des Arbeitslosengeldes zur Folge hat. Dies hängt von der Formulierung im Aufhebungsvertrag ab.

Wenn Sie sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen können, besteht die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung – nach Ihrer Elternzeit. Diese muss dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Astrid Hein
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