DE Frage geschrieben am 27.08.2008 17:38:00

Betreff: Resturlaub bei "betriebsbedingter Kündigung"


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2511
Sehr geehrte Damen und Herren,

am Samstag, 23.08.08 erhielt ich meine betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.08. Ich bin in dem Unternehmen seit April 2004 beschäftigt.

Ich würde nun gern wissen, wie viel Urlaubsanspruch ich nun noch habe.

In meinem Arbeitsvertrag ist ein Jahresurlaub von 26 Tagen vereinbart. Genommen habe ich dieses Jahr ab April bisher erst 1,5 Tage (davor nur Resturlaub aus dem vorherigen Jahr).

Steht mir jetzt nur der anteilige Urlaub bis Ende September (also 16,5 Tage) oder doch die bis Ende des Jahres möglichen 24,5 Tage zu?

Sollten mir 24,5 Tage zustehen, wäre ich nicht mehr in der Lage diese komplett bis Ende September zu nehmen. Welche Möglichkeiten gibt es hier für mich (auszahlen lassen etc?)

In diesem Forum habe ich schon gelesen, dass man bei einer Eigenkündung nach dem 1.7. Anspruch auf den ganzen Jahresurlaub hat.(wenn ich es richtig verstanden habe)
Gilt dies nun auch im umgekehrten Fall??

Vielen Dank für Ihre Hilfe



Antwort geschrieben am 27.08.2008 19:25:55
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Gem. § 4 BurlG wird der volle Urlaubsanspruch nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Da Ihr Arbeitsverhältnis bereits länger besteht haben Sie den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2008.

Allerdings regelt § 6 BurlG auch den Ausschluss von Doppelansprüchen. Soweit Sie bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber den kompletten Urlaub beantragen, kann Ihnen bei dem nächsten Arbeitgeber für das Jahr 2008 kein Urlaub mehr gewährt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen eine Bescheinigung über den gewährten Urlaub auszuhändigen.

Soweit Sie Ihren gesamten Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 beantragen und Ihnen dieser gewährt wird, wäre gleichwohl ein Teil abzugelten, da dieser wegen der ausgesprochenen Kündigung nicht mehr genommen werden kann.

Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2008 sind die für dieses Jahr zustehenden Urlaubstage, die nicht mehr in Natura genommen werden können gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG und entspricht dem bei tatsächlicher Urlaubsgewährung zu zahlenden Urlaubsentgelt. LAG Nürnberg, 9(6) Sa 651/02

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

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