1-2 tägige Schulbefreiung für Leistungssportler Sportrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Sportrecht » 1-2 tägige Schulbefreiung für Leistungssportle...

1-2 tägige Schulbefreiung für Leistungssportler


25.08.2008 23:53 |
Preis: ***,00 € |

Sportrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Hallo,
unser Sohn spielt in der C1-Mannschaft (14jährige) eines Bundesligavereins Fussball. Bundesland NRW. Er ist somit Spieler eines Leistungszetrums des DFB. Also Leistungssportler.
Die Schule bat ihn nun an einem Fussball-Schulturnier (keine Pflichtveranstaltung)teilzunehmen. Dies wurde durch uns, aufgrund leichter Verletzungen, abgelehnt. Zwei Sportlehrer der Schule teilten unserem Sohn mit, dass er nunmehr mit Konsequenzen zu rechnen hätte: Zukünftig würden seine 1-2 tägigen Schulbefreiungen für nationale und internationale Fussballspiele wahrscheinlich negativ beantwortet werden. Anzumerken ist, dass Schulbefreiungen aus sportlichen Gründen meist nicht mehr als 3-4 Tage pro Jahr ausmachen. Darüberhinaus ist unser Sohn ein überdurchschnittlich guter Schüler. Er besucht die neunte Klasse.
Kann die Schule Leistungssportlern überhaupt Schulbefreiungen für wichtige sportliche Anlässe verweigern? Wie verhindern wir, dass die Schule seine sportliche Entwicklung behindert?
26.08.2008 | 00:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
512 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Schule Ihren Sohn bisher bei allen Fußballspielen beurlaubt hat, ist eine sogenannte Selbstbindung der Verwaltung eingetreten. Dies bedeutet, daß die Schule nicht einfach die Beurlaubungspolitik bez. Ihres Sohnes von heute auf morgen ändern kann.

Sie sollten die Beurlaubung sofort nach Kenntniserlangung der Spieltermine beantragen. Dann haben Sie bei negativen Bescheid genügend Zeit, dagegen zu klagen. Im zeitkritischen Notfall können Sie auch eine vorläufige Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangen. Für beides sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.

Eine nichtjuristische Möglichkeit könnte darin bestehen, mit dem Verein bzw. dem Leistungszentrum Rücksprache zu halten, da diese mit solchen Situationen und nichtjuristischen Lösungsmöglichkeiten sicher Erfahrung haben.

Die Mitteilung der Sportlehrer könnte übrigens auch den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel bzw. den der Erpressung erfüllen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

512 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum