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Nachzahlung Beitrag freiwillige KV


25.08.2008 11:36 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Müller


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Bescheid meiner alten Krankenversicherung erhalten, bei der ich freiwillig versichert war. Darin fordert die BKK von mir eine Nachzahlung für den Zeitraum 12/2000 bis 03/2001, da ich zwar als Firmenzahler geführt worden war, der AG aber keine Beiträge abgeführt hatte.
Laut Verdienstabrechnung wurden die Beiträge vom Arbeitgeber abgeführt. Da in der Zeit allerdings bereits kein Gehalt mehr gezahlt wurde, da der AG insolvent wurde (es wurde für den Zeitraum Insovenzgeld von der BfA bewilligt), ist es möglich, dass die Beträge nicht geleistet wurden. ich war allerdings bis heute von einer ordnungsgemäßen Zahlung ausgegangen.

Sind die Ansprüche der BKK auf die Beiträge aus freiwilliger KV und Pflegeversicherung verjährt? Besteht eine Sorgfaltspflicht zeitnaher Prüfung der KV?
Muss ich dem Bescheid widersprechen?

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 24 weitere Antworten zum Thema:
KV Beitrag freiwillige Nachzahlung
25.08.2008 | 12:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Yvonne Müller
55 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie teilen mit, dass Sie in der GKV freiwillig versichert sind.

Nach § 252 i.V.m. § 250 Abs. 2 SGB V sind Sie als freiwillig Versicherter der Beitragsschuldner.
Fürd en Zeitraum, in denen Ihr Arbeitgeber keine Beiträge für Sie abgeführt hat, sind Sie selbst beitragspflichtig. Dies ergibt sich aus § 23 SGB IV i.V.m. der Satzung Ihrer Krankenkasse, da für die Beiträge Fälligkeit eingetreten war.

Nach § 25 SGB IV Verjähren die Beitragsansprüche Ihrer GKV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden, so dass es durchaus möglich ist, dass hier bereits Verjährung eingetreten ist. Um dies genau prüfen zu können, dürfen Sie mir gerne Ihre Unterlagen zukommen lassen (per Fax oder per Email), dann kann auch ermittelt werden, ob es Sinn macht, Widerspruch gegen den Rückzahlungsbescheid einzulegen. Für eine Überprüfung Ihres Bescheids entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten als solche im Rahmen dieses Portals.

Ebenso stehe ich Ihnen für eine weitere Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen zunächst einen ersten Überblick gegeben zu haben, und verbleibe



Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Yvonne Müller
Heilbad Heiligenstadt

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Erbrecht, Familienrecht, Inkasso, Sozialrecht, Vertragsrecht