Antwort vom
25.08.2008 | 13:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gemäß §
30 Absatz 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feuertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Jedoch kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller gemäß
§ 46 Absatz 1 Ziffer 7 StVO hiervon Ausnahmen genehmigen.
Folglich wären Sie nach dem Gesetzestext der StVO verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Jedoch scheint sich die letzte Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 darauf geeinigt zu haben, dass unbeschadet der gesetzlichen Regelung des
§ 30 Absatz 3 StVO das Sonntagsfahrverbot nicht für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, gelten soll. Daraufhin haben nach meinen Recherchen einige Bundesländer (z.B. NRW) an ihre Verwaltungen interne Verwaltungsanweisungen erlassen, die entsprechendes regeln sollen. Einige Bundesländer, wie z.B. Bayern, haben hingegen keine solchen Verwaltungsanweisungen erlassen. Ob eine solche Verwaltungsanweisung für das Bundesland gilt, indem sie von der Polizei angehalten wurden, müsste bei Vorliegen des Bundeslandes gesondert geprüft werden.
Sollte eine Verwaltungsanweisung vergleichbar der Regelung in NRW für das betroffene Bundesland existieren, so stellt sich weiter die Frage, wann ein Anhänger zu Sport- und Freitzeitzwecken verwendet wird und somit eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich wäre.
Da es nach unseren Recherchen bei allen größeren juristische Datenbanken derzeit keine Entscheidungen hierzu gibt, ist diese Frage durch Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu klären. Nach unserer Ansicht fallen hierunter typischerweise Anhänger für Sportgeräte sowie Anhänger, die für die irgendwelche Freizeitaktivitäten notwendig sind, wie z.B. fürs Camping. Ob hierzu der nicht gewerbliche Transport eines defekten Anhängers zählt, erscheint uns äußerst fraglich, da Sie den defekten Anhänger am gestrigen Tag weder für irgendwelche Sport- noch für irgendwelche Freizeitaktivitäten benötigt haben. Das alles was privat und nicht gewerblich gezogen wird, unter die Ausnahmereglung fallen soll, ist für uns nicht nachvollziehbar, da bei einer solchen Auslegung das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger ausschließlich für gewerbliche Transporte gelten würde.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass in Ihrem Fall unabhängig von der oben erwähnten Verwaltungsanweisung das Weiterfahren mit Anhänger wohl zu Recht verboten wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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