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Zugewinn und Insolvenz


| 24.08.2008 10:44 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk


| in unter 2 Stunden

Folgende Situation:
Ehe getrennt. Mann seit einem Jahr im Privatinsolvenzverfahren, Schlusstermin steht noch aus.
Frau hat während der Ehe im Ausland ein Haus im Alleineigentum erworben und möchte an den Mann bzgl. Zugewinn nichts abgeben.
Sie will vor Scheidungsantrag verkaufen und das Geld möglichst verschwinden lassen. Mann möchte, dass das Vermögen festgestellt wird für spätere Zugewinnausgleichsberechnung.
Eigentlich müsste er sofort Scheidungsantrag stellen. Denn der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist der Stichtag für die Zugewinnausgleichsberechnung! Durch die Rechtskraft der Scheidung entsteht dann der (pfändbare!) Anspruch auf Zugewinnausgleich. Wenn dieser Termin vor dem Schlusstermin des Insolvenzverfahrens liegt, fällt der geldwerte Anspruch in die Insolvenzmasse, so dass der Mann leer ausgeht. Nach dem Schlusstermin hingegen kann der Zugewinnausgleich behalten werden!
In einer anderen Beratung wurde mir gesagt, dass das bzgl. des Insolvenzverfahrens richtig ist.
Frage 1: Falls jetzt der Mann aber sofort Scheidungsantrag stellt, besteht theoretisch die Möglichkeit den Tag des Scheidungsurteils so weit wie möglich hinauszuzögern!
Was ist hierfür legal möglich?
Frage 2:Gibt es eine andere Möglichkeit bei Getrenntleben die vorhandene Vermögenssituation für später "festzuschreiben", also ohne Stellung des Scheidungsantrages !?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 142 weitere Antworten zum Thema:
Zugewinn Insolvenz
24.08.2008 | 12:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte.

1. Die Ehe wird grds. erst geschieden, wenn die im Scheidungsverbund zu regelnden Sachen, wie etwa Versorgungsausgleich, Zugewinn, etc. geregelt sind.
Werden solche Verbundsachen erst nach und nach in das Scheidungsverfahren eingebracht, so verzögert sich die Scheidung.
Eine langfristige Verzögerung werden Sie hier jedoch wohl nicht erreichen können.

2. Hier könnte später noch ein Anspruch aus § 1375 BGB geltend gemacht werden.
Gem. § 1375 II BGB gibt es eine abschließende Aufzählung von Gründen, nach denen ein Betrag dem Endvermögen hinzugerechnet werden kann, wenn während der Ehe (Eintritt des Güterstandes) 1. eine Schenkung, die so nicht erwartet werden durfte vorgenommen wurde, 2. Vermögen verschwendet wurde oder 3. Handlungen vorgenommen wurden, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Hier könnten Sie Ihrer Frau evtl. dann vorhalten, Ihnen den Erlös aus dem Verkauf des Hauses vorenthalten zu haben, um Sie zu benachteiligen.

Gem. § 1375 III BGB wird der Betrag der Vermögensminderung dann nicht hinzugerechnet, wenn er mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes erfolgt ist oder aber wenn Sie, was hier nicht der Fall ist, einverstanden gewesen sein sollten.

Eine Auskunftspflicht Ihrer Frau über das Endvermögen gem. § 1379 BGB würde Ihnen nur im Falle der Scheidung zustehen.


Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.

Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.

Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de

Nachfrage vom Fragesteller 24.08.2008 | 12:09

zur Verzögerung:
ich erfuhr vom $ 614 ZPO Aussetzung des Verfahrens. Geht das auch mit evtl. Widerspruch der Frau?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.08.2008 | 10:50

Sehr geehrter Ratsuchender!

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 614 ZPO dürfte scheitern, sofern Ihre Frau widerspricht.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Schöpper

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Rechtsanwältin Wibke Türk
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