Frage geschrieben am 23.08.2008 15:25:00Betreff: Beziehung mit Minderjähriger
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5018
(Für eventuell mitlesende Moralapostel: Ich liebe sie wirklich! Sie wirkt und benimmt sich auch nicht wie 14, sondern vieleicht wie 17 oder 18.)
Antwort geschrieben am 23.08.2008 16:38:56
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141, 66121 Saarbrücken, Tel: 0681-9405552, Fax: 0681-9405549
Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 176 Abs.1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einem KIND vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.
Opfer einer Tat nach § 176 StGB kann also nur ein Kind sein.
Ein Kind ist eine Person unter 14 Jahren.
Diese Vorschrift ist bei Ihnen allerdings nicht anwendbar, da das Mädchen bereits 14 Jahre alt ist.
Sie ist also Jugendlicher im Sinne des Gesetzes.
Allerdings könnte ein sexueller Missbrauch von JUGENDLICHEN gemäß § 182 StGB in Betracht kommen.
Nach Abs.2 dieser Vorschrift wird eine Person über 21Jahre mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, die eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen SELBSTBESTIMMUNG ausnutzt.
Ob dem Mädchen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt oder nicht, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.
Im Ergebnis kann eine solche Entscheidung nur ein Sachverständiger sicher treffen.
Das Gesetz geht nämlich bei Jugendlichen zwischen 14-16 Jahren nicht von vornherein von einem Fehlen einer Selbstbestimmung aus.
Bei dieser Vorschrift (Abs.2) handelt es sich um ein Antragsdelikt, d.h. die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Antragsberechtigt sind die Eltern und das Opfer.
Zu beachten ist schließlich noch § 174 StGB. Diese Vorschrift regelt den sexuellen Missbrauch von SCHUTZBEFOHLENEN. Danach sind z.B. sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren strafbar, wenn die Person zur ERZIEHUNG/AUSBILDUNG oder BETREUNUNG anvertraut wurde.
Im Endergebnis sollten Sie also warten bis das Mädchen 16 Jahre ist.
Denn ansonsten könnte eine Bestrafung wegen § 182 StGB (Missbrauch von Jugendlichen) in Betracht kommen, wenn dem Mädchen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.08.2008 16:48:47
Danke für Ihre Auskunft.
Kann man allgemein sagen, ob Küssen (Also Mund-Mund) als sexuelle Handlung gewertet wird?
Danke für Ihre Auskunft.
Kann man allgemein sagen, ob Küssen (Also Mund-Mund) als sexuelle Handlung gewertet wird?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.08.2008 17:28:29
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern!
Ein Kuss KANN eine sexuelle Handlung sein.
Dies ist aber vom Einzelfall abhängig (BGH, Beschluss vom 08.02.2006, 2 StR 575/05).
Ein Zungenkuss aber in jedem Fall.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern!
Ein Kuss KANN eine sexuelle Handlung sein.
Dies ist aber vom Einzelfall abhängig (BGH, Beschluss vom 08.02.2006, 2 StR 575/05).
Ein Zungenkuss aber in jedem Fall.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
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