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BGB §242 Treu und Glauben bzgl. Maßnahmen zweier Grundstücksvorbesitzer


| 22.08.2008 15:40 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem §242 BGB "Treu und Glauben" habe ich eine allgemeine Grundsatzfrage mit Bitte um Beantwortung:

Nachbar A hat ein Grundstück von Vorbesitzer 1 gekauft, Nachbar B hat anschließend das Nachbargrundstück von Nachbar A von Vorbesitzer 2 gekauft.

Im Grundstück von Nachbar A ist eine Abwasserleitung zur Entwässerung von Nachbargrundstück B verlegt. Diese wurde früher von Vorbesitzer 2 mit Zustimmung von Vorbesitzer 1 verlegt.
Dazu gab es jedoch keinerler Grunddienstbarkeit, Baulast oder sonstige Vereinbarungen.

Nun muss Nachbar A Tiefbaumaßnahmen für die eigene Grundstücksentwässerung vornehmen, wobei die Abwasserleitung zum Grundstück von Nachbar B im Weg ist.
Nachbar B beruft sich - trotz einer neu geschaffenen Zuwegung zu seinem Grundstück, in dem er auch eine Leitung verlegen kann - auf §242 BGB: Nach Treu und Glauben darf Nachbar A nicht die Stilllegung der Leitung begehren sondern diese dulden.

Kann sich Nachbar B auf etwas berufen, was Vorbesitzer erstellt haben und er keinerlei Verinbarung mit Nachbar A getroffen hat und mittlerweile noch nicht einmal mehr ein Notwege/-leitungsrecht hat?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Fragestellender
22.08.2008 | 15:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich gilt gemäß § 903 BGB, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben im Rahmen der Gesetze verfahren kann. Eine Einschränkung, die das Gesetz für Grundstücke macht, ist das sog. "Notwegerecht" gemäß §§ 917, 918 BGB. Da es in Ihrem Bundesland keine entsprechenden nachbarrechtlichen Vorschriften gibt, finden die vorgenannten Normen Anwendung (vgl. Palandt, § 917 Rn.1).

Danach kann in Ihrem Fall Nachbar B von Nachbar A die Duldung der Benutzung dessen Grundstücks verlangen, wenn seinem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Versorgungsnetz fehlt. Ihrem Sachverhalt liegt jedoch eine Konstellation zugrunde, die meines Erachtens nicht durch das Notwegerecht gem. § 917 BGB gedeckt ist. Denn: Es gibt zwar bislang keine direkte Verbindung des Nachbargrundstücks zum Abwassersystem. Allerdings sind die Voraussetzungen hierfür gleichwohl nunmehr geschaffen. Hierauf müsste Nachbar B sich verweisen lassen. Argumentativ würde ich an Ihrer Stelle auch die Vorschrift des § 918 BGB analoge heranziehen. Denn: Die Verbindung des eigenen Grundstücks des Nachbarn B ist vermutlich einzig aus Kostengründen nicht erfolgt. Diesbezüglich ist Ihr eigentumsrecht meines Erachtens jedoch höher einzustufen, so dass die vorgenannte Folge eintritt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Nachfrage vom Fragesteller 22.08.2008 | 16:29

Sehr geehrter Herr Mameghani,

vielen Dank für die Ausführung und Verweise auf §918.
Dies beantwortet leider noch nicht meine Frage bzgl. des §242 BGB nach Treu und Glauben bzg. Handlungen der Vorbesitzer.
Können Sie dies bitte noch ausführen?
Bezüglich des §918 "ausschluß des Notwegerechts" erkenne ich keinen Zusammenhang, da Nachbar A keine willkürlich Handlung bisher vorgenommen hat, oder stufen Sie die Tiefbaumaßnahmen als solche ein?
Mit den Kostengründen liegen Sie natürlich richtig!

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Fragestellender

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.08.2008 | 09:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Berufung auf § 242 BGB scheidet aufgrund der spezielleren gesetzlichen Regelung wohl aus, da die Vorschrift im Sachenrecht nur sehr eingeschränkt Anwendung findet. Zudem ist die Anwendung des § 242 BGB nicht immer unproblematisch, da es sich um eine sehr "schwammige" Norm handelt.

§ 918 BGB ist aufgrund des Wortlauts nicht direkt anwendbar. Dies dürfte unstreitig sein. Gleichwohl sollten Sie diesen analog heranziehen bei der Argumentation gegenüber dem Nachbarn. Es ist insoweit auf den Rechtsgedanken der Vorschrift abzustellen.

Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

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