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Schönheitsreparaturen bei Auszug


22.08.2008 15:00 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Ich möchte wissen, ob ich bis zum Auszug aus meiner Mietwohnung, die ich gekündigt habe, Schönheitsreparaturen durchzuführen habe, und falls ja, in welchem Umfang.

Die Wohnung habe ich als Berufspendler allein bewohnt, in der Regel von Montagabends bis Freitagmorgens, war an Wochenenden nicht dort sondern bei meiner Familie im eigenen Haus. Ich bin Nichtraucher und habe den Gasherd so gut wie nicht benutzt.

In meinem Mietvertrag von Mai 2004 steht unter § 14/1:
„Im allg. werden Schönh.reparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- u Schlafräumen, Dielen alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.“

Und unter § 4 heißt es:
„Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönh.rep. auf eigene Kosten durchzuführen. Sie sind fachgerecht und wie folgt auszuführen (…). Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsrep. noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönh.rep aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsrep während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlags eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsrep fachgerecht ausführt oder ausführen lässt.“
Antwort bitte bis 26.8. abends.
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Auszug Schönheitsreparaturen
Antwort vom
22.08.2008 | 15:13
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Die Schönheitsreparaturklausel unter $ 14/1 ist wirksam, da es sich hier nicht um eine sog. starre Frist handelt. Durch den Zusatz "im Allgemeinen" besteht die Möglichkeit, dass die Wohnung bei weniger Abnutzung auch erst in längeren Abstanden zu renovieren ist. Somit liegt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.

Die Abgeltungsklausel unter Punkt 4 ist hingegen unwirksam,da die Kosten nach einer starren Zeitfolge berechnet werden und der tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigt wird.

Demnach haben Sie die Schönheitsreparaturen auszuführen, sofern der Zustand der Wohnung dies erfordert. Ob dies der Fall ist, kann nicht beurteilt werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt