22.08.2008 | 15:33
Antwort
von
Rechtsanwältin Kathrin Fuchs
15 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Vorausschicken möchte ich, dass auf dieser Frageplattform lediglich eine Erstberatung stattfinden kann. Soweit Sie Ihren Schilderungen Tatsachen hinzugefügt oder Tatsachen weggelassen haben, kann dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Aufgrund des hier zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens können umfangreiche Ermittlungen und Prüfungen zu anstehenden Gesetzesänderungen nur bedingt durchgeführt werden. Die von Ihnen angekündigte Änderung konnte ich trotz intensiver Suche nicht finden, so dass ich Ihnen vorschlage, mir eine entsprechende Fundstelle im Internet zu benennen.
Bisher ist es so, dass einige Leistungsbehörden sog. Kontostammdaten gem.
§ 97 AO abrufen durften, was auch so bleiben wird. Zu den dort genannten Behörden, die den Abruf durchführen können, zählte das Versorgungsamt bislang nicht.
Unmittelbare Einsicht erhalten die Behörden nicht. Kontostände werden nicht übermittelt.
Hinweisen möchte ich darauf, dass leistungserhebliche Tatsachen wie Einkommen und Einkünfte, die Leistungen nach dem OEG mindern oder ausschließen, angegeben werden müssen.
Anderenfalls können Sie sich wegen Sozialleistungsbetruges strafbar machen.
Unabhängig von der Frage, ob das Versorgungsamt einen Kontenabruf künftig durchführen darf oder nicht, besteht grundsätzlich immer die "Gefahr", dass Einkommen oder Einkünfte bekannt werden.
Sollten Sie noch Fragen haben bzw. mir die Fundstelle der Gesetzesänderung benennen können, können Sie gerne von der kostenlosen Rückfragefunktion Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Fuchs
Rechtsanwältin