20.08.2008 | 15:50
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Unpfändbarkeit des PKW einschließlich des Kennzeichens ergibt sich aus § 811 ZPO. Danach ist bei einem Schuldner, der den PKW zwingend für die berufliche Tätigkeit verwendet, z.B. Kundenbesuche eine Pfändung ausgeschlossen. (Baumbach Lauterbach, § 811 Rndr. 41, m.w.V. LG Braunschweig, MDR 70, 338, AG Karlsruhe DGVZ 89, 141)
Eine Unpfändbarkeit hindert den Gläubiger oder hier den Insolvenzverwalter nicht daran eine Austauschpfändung gem. § 811 a ZPO vorzunehmen.
Urteile oder Aktenzeichen welchen Wert ein Kfz überschreiten muss, damit eine Austauschpfändung vorgenommen werden gibt es, bis auf Entscheidungen zu behindertengerechten Kfz´s (OLG Köln,
NJW-RR 1986, 488; Beschluss des BGH vom 19.03.2004
IXa ZB 321/03 ZAP EN-Nr. 338/2004
DAR 2004, 350) nicht.
Die Praxiserfahrungen variieren zwischen den verschiedenen Insolvenzverwaltern. So liegt nach meiner Kenntnis die Höchstgrenze bei € 2.500,-, ab dessen der Insolvenzverwalter eine Austauschpfändung in Betracht zieht. Eine starre Grenze gibt es hier nicht und sicherlich könnte der Verwalter auch einen Betrag von € 2.500,- verantworten, wenn Sie es auf eine Austauschpfändung ankommen lassen würden.
Im Ergebnis ist der Insolvenzverwalter gehalten, Ihnen im Falle einer Austauschpfändung eine adäquates Kfz zur Verfügung zu stellen, damit Sie Ihrer Beschäftigung nachgehen können. Sicherlich ist auch eine Austauschpfändung ab einem Betrag von € 1.500,- zu begründen. In Ihrem konkreten Fall sollte aber Berücksichtigung finden, dass Sie eine erhebliche Kilometerleistung erbringen und daher auf ein zuverlässiges KfZ angewiesen sind, um Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher wäre der Wert auch entsprechend höher anzusetzen.
Meine Empfehlung wäre, dass Sie einen Wert von € 2.500,- vorschlagen und die Differenz zu dem Wert des Fahrzeuges (€ 3.000,-) in monatlichen Raten an den Verwalter abführen. Sie sollten u.a als Begründung anführen, dass Sie auf ein zuverlässiges Auto angewiesen sind und eine erhebliche Anzahl von Kilometern mit dem PKW zurücklegen.
Sollte er hiermit nicht einverstanden sein, sollte er die Austauschpfändung vornehmen und Ihnen ein adäquates Kfz zur Verfügung stellen. Ich denke spätestens dann erfolgt eine Wertansetzung auf € 2.500,-.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
21.08.2008 | 09:13
Guten Tag Herr Schröter,
danke für die schnelle Info. Eine grundsätzliche Frage habe ich noch. Das ganze Thema um den Wert eines Kfz in der Inso scheint schwammig und wird sehr individuell entschieden. Gibt es keine Grundlage oder wäre es nicht rechtens auf SGB II Bezug zu nehmen. Hier geht man bei einem angemessenen Wert sogar von 7.500 Euro aus (demnach müsste ich gar nicht zahlen) und das auch für Autos von Arbeitslosen etc. Wieso wird man als Insolventer daher schlechter gestellt, obwohl man arbeitet um die Gläubiger zu befriedigen. Wieso kann nicht auf das SGB II zugreifen? Verstösst dies nicht vielleicht sogar gegen ein Grundrecht?
Danke und viele Grüße
Ergänzung vom Anwalt
31.08.2008 | 21:47
Ich denke nicht, dass eine Bezugnahme auf SGB II möglich ist, da die InsO eine andere Zielrichtung hat. Danach soll das Vermögen und die pfändbaren Beträge gleichmäßig an die Gläubiger verteilt werden, um dann im Anschluss eine
Restschuldbefreiung zu erlangen. Schließlich müssen die Gläubiger nach Abschluss des Verfahrens auf einen erheblichen Anteil Ihrer Forderung verzichten.
Ein Rückgriff auf das SGB II möchte ich jedoch nicht gänzlich ausschließen, jedoch würde dies sicherlich eine streitige Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter führen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom