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Gültigkeit / Widerruf Vertrag


19.08.2008 21:12 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Hallo,

wir waren auf der Suche nach einer Gastronomie für unsere Hochzeitsfeier. Am 02.08.08. wurden wir auch fündig und haben leider auch gleich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sonderveranstaltungen" unterschrieben. Hierauf war das Datum der Feier (20.12.08) sowie die Anzahl der Personen zu hinterlegen.

Wir hatten bisher kein verbindliches Kostenangebot, dies habe wir erst 4 Tage später erhalten. Aus privaten Gründen wird die Feier jetzt leider nicht stattfinden und wir haben die AGB am 12.08.08 schriftlich wiederrufen und um aufhebung der AGB gebeten.

Der Gastronom will aber davon nicht abweichen und verweist auf den Passus in den AGB "Im Falle der Stornierung einer Veranstaltung wird der Endpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen berechnet. Der Getränkekonsum wird mit dem Durschnittswert unseres Hauses von 10,- € p.P. in Ansatz gebracht."


Meine Frage: Haben wir hier ein 14-tägiges Wideerrufsrecht, bzw. ist es überhaubt zu einem gültigen Vertrag gekommen (wir haben ja nur die AGB unterschrieben)?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 298 weitere Antworten zum Thema:
Vertrag Widerruf Gültigkeit
Antwort vom
19.08.2008 | 22:23
Guten Abend,

Zunächst ist zu sagen, dass Sie kein Widerrufsrecht hatten. Ein solches Recht besteht nur in Ausnahmefällen (Haustürgeschäft, Fernabsatz u. ä.). Wenn Sie also, wovon ich ausgehe, persönlich mit dem Gastwirt gesprochen haben, ist ein Widerrufsrecht nicht gegeben. Auch die Form spielt keine Rolle: Der Vertrag hätte auch mündlich geschlossen werden können. Insofern genügt auch die Unterschrift auf einem AGB-Formular.

Es muss jedoch für die Wirksamkeit des Vertrags über die wesentlichen Bedingungen eine Einigung hergestellt worden sein. In Ihrem Fall fehlte zunächst eine Abrede über den Preis für die Veranstaltung. Dies spielt keine Rolle, wenn der Gastwirt ein einseitiges Recht zur Leistungsbestimmung hatte. In dem Fall wäre die entsprechende AGB-Klausel zu prüfen. - Möglicherweise war der Vertrag auch zunächst unvollständig und wurde dann durch ein Preisangebot ergänzt, das Sie mündlich, am Telefon o. ä. angenommen haben. Am besten schildern Sie im Rahmen der Nachfragefunktion kurz, wie die Vereinbarung über den Preis genau zustande kam. Ein schriftliches Angebot ohne eine Reaktion Ihrerseits würde beispielsweise für einen Vertragschluss nicht ausreichen.

Vorausgesetzt, ein Vertrag wurde wirksam geschlossen, dann müssten Sie die Entschädigung für die Stornierung wohl bezahlen. Eine solche AGB-Klausel ist grundsätzlich zulässig, wenn keine unangemessen hohe Vergütung für den Fall des Rücktritts festgesetzt ist. Eine Pauschale von 10 EUR pro Person erscheint auf den ersten Blick nicht übertrieben hoch. Unangemessen ist die Klausel allerdings dann, wenn nicht die Möglichkeit eines Gegenbeweises vorbehalten wird (d. h. wenn der Kunde nicht die Möglichkeit hat, einen geringeren entgangenen Gewinn darzulegen und zu beweisen). Ob die Klausel also letztlich wirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab, den Sie vielleicht ebenfalls im Rahmen der Nachfrage noch mitteilen könnten.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


_______________
ra-juhre@web.de

Nachfrage vom Fragesteller 19.08.2008 | 22:39

Erstmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Das Angebot über die Preise kam auf unsere Nachfrage per Mail, wurde aber nicht angenommen (Nachfrage nach Unterschrift der AGB). Die Preise im Angebot waren ggü. der ersten mündlichen Ansage wesentlich höher.

Der Worlaut in der Klausel wurde bereits dargestellt. Wir haben aber das Angebot über die Preise nachweislich nicht angenommen.

Kam somit ein wirksamer Vertrag zustande?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.08.2008 | 23:01

Zu Ihrer Nachfrage:

Da Sie das Preisangebot also nicht angenommen haben, fehlt die Einigung über sämtliche wesentlichen Vertragsbedingungen. In dem Fall ist kein Vertrag geschlossen worden (§ 154 Abs. 1 BGB).

Außerdem ist auch die AGB-Klausel unwirksam, da sie keinen ausdrücklichen Gegenbeweis zur Schadenshöhe zulässt (§§ 308 Ziff. 7, 309 Ziff. 5 Buchst. b BGB).

Sie können die Zahlung also verweigern.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt