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Krankenkasse u. Steuerbescheid


| 19.08.2008 18:32 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Claudia Basener




Sachverhalt:
Ich bin verheiratet, Rentner (über 65) und in einer gesetzlichen Krankenkasse (KK) seit mehreren Jahren freiwillig versichert. Meine Frau hat kein Einkommen und ist somit automatisch mitversichert. Die Grundlage für den Beitragssatz sind mein Renten-Einkommen, sowie Mieteinkünfte. Bisher gab sich die KK mit der Aufstellung der Mieteinkünfte abzüglich dem Erhaltungsaufwand, der durch Vorlage der Original-Rechnungen dokumentiert wurde, zufrieden. Nun will die KK einen Steuerbescheid der u.a. den Erhaltungsaufwand für das Mietobjekt sozusagen amtlich dokumentiert.

Fragen:
1. Kann die KK grundsätzlich einen Steuerbescheid verlangen ?
2. Wenn ja, welches sind die gesetzlichen Grundlagen hierfür
und wird in diesen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich
(wörtlich) auf die Vorlage eines Steuerbescheids
hingewiesen ?
3. Was ist die mögliche Folge, wenn ich keinen Steuerbescheid
vorlege ?
Muß ich dann (z.B.) zwangsläufig den Höchstsatz bezahlen ?
Kann ich (z.B.) aus der Versicherung ausgeschlossen werden ?

Vielen Dank für eine Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Krankenkasse
19.08.2008 | 20:43

Antwort

von

Rechtsanwältin Claudia Basener
41 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.

Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.

Es gelten auch für Sie als freiwillig Versicherten die Mitwirkungspflichten des § 206 Abs. 1 SGB V. Danach haben Sie auf Verlangen über alle für die Beitragsberechnung maßgebenden Tatbestände unverzüglich Auskunft zu erteilen oder Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragshöhe erheblich sind, unverzüglich zu melden. Sie als Versicherter sind ferner verpflichtet, auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse vorzulegen.

Für die Beitragsberechnung der freiwillig versicherten Mitglieder sind grundsätzlich alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind i.d.R. aufgrund einer persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen. In Zweifelsfällen sollen weitere Nachweise über seine Einkünfte gefordert werden. In Betracht kommen hierfür u.a. eine vom Finanzamt bestätigte Erklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters bevollmächtigten oder der Steuerbescheid.

Nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 21.6.1990, 12 RK 11/89) kann die Krankenkasse in der Satzung festlegen, dass sie von den freiwilligen Mitgliedern den Nachweis aller Einnahmen verlangen kann und bei Nichtangabe die höchstzulässigen Beiträge erheben darf. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen über die Feststellungslast, dass die Nichtangabe rechtserheblicher Tatsachen nachteilige Folgen für denjenigen haben kann, der durch sein Verhalten die Feststellung der Tatsachen verhindert.

Zusammenfassend sind Ihre Fragen somit wie folgt zu beantworten:

Die Krankenkasse kann die Vorlage des Steuerbescheides nach § 206 SGB V verlangen, obwohl hier im Gesetzestext nicht ausdrücklich auf die Vorlage des Steuerbescheides eingegangen wird.

§ 206 SGB V lautet:
(1) 1 Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
2 Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, können Sie als freiwilliges Mitglied mit dem Höchstsatz eingestuft werden. Im Normalfall ist entsprechendes in der Satzung der Krankenkasse geregelt.

Die Möglichkeit eines Ausschlusses aus der Krankenkasse wegen Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen gibt es jedoch nicht, da Sie ja ggf. mit dem Höchstsatz genug „gestraft“ sind.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen für’s erste weiterhelfen.

Natürlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit auch weiter zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Claudia Basener
Rechtsanwältin


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"Das war eine klare und präzise Antwort auf meine Frage. Nun weiß ich wie ich mich strategisch gegenüber der KK verhalten werde. Vielen Dank für diese rasche und aussagekräftige Information."
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Das war eine klare und präzise Antwort auf meine Frage. Nun weiß ich wie ich mich strategisch gegenüber der KK verhalten werde. Vielen Dank für diese rasche und aussagekräftige Information.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Claudia Basener
Landsberg

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