19.08.2008 | 20:43
Antwort
von
Rechtsanwältin Claudia Basener
41 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Es gelten auch für Sie als freiwillig Versicherten die Mitwirkungspflichten des § 206 Abs. 1 SGB V. Danach haben Sie auf Verlangen über alle für die Beitragsberechnung maßgebenden Tatbestände unverzüglich Auskunft zu erteilen oder Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragshöhe erheblich sind, unverzüglich zu melden. Sie als Versicherter sind ferner verpflichtet, auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse vorzulegen.
Für die Beitragsberechnung der freiwillig versicherten Mitglieder sind grundsätzlich alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind i.d.R. aufgrund einer persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen. In Zweifelsfällen sollen weitere Nachweise über seine Einkünfte gefordert werden. In Betracht kommen hierfür u.a. eine vom Finanzamt bestätigte Erklärung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters bevollmächtigten oder der Steuerbescheid.
Nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 21.6.1990,
12 RK 11/89) kann die Krankenkasse in der Satzung festlegen, dass sie von den freiwilligen Mitgliedern den Nachweis aller Einnahmen verlangen kann und bei Nichtangabe die höchstzulässigen Beiträge erheben darf. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen über die Feststellungslast, dass die Nichtangabe rechtserheblicher Tatsachen nachteilige Folgen für denjenigen haben kann, der durch sein Verhalten die Feststellung der Tatsachen verhindert.
Zusammenfassend sind Ihre Fragen somit wie folgt zu beantworten:
Die Krankenkasse kann die Vorlage des Steuerbescheides nach § 206 SGB V verlangen, obwohl hier im Gesetzestext nicht ausdrücklich auf die Vorlage des Steuerbescheides eingegangen wird.
§ 206 SGB V lautet:
(1) 1 Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
2 Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen, können Sie als freiwilliges Mitglied mit dem Höchstsatz eingestuft werden. Im Normalfall ist entsprechendes in der Satzung der Krankenkasse geregelt.
Die Möglichkeit eines Ausschlusses aus der Krankenkasse wegen Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen gibt es jedoch nicht, da Sie ja ggf. mit dem Höchstsatz genug „gestraft“ sind.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen für’s erste weiterhelfen.
Natürlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragemöglichkeit auch weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin