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Goldkrone während der Behandlung verschluckt, wer zahlt die neue Krone?


19.08.2008 17:44 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Müller




Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation: Meine Goldkrone aus dem Jahr 1999 hatte keinen Kontaktpunkt mehr zu den beiden Nachbarzähnen. Ich musste mittlerweile nach jedem Essen schnell mit der Zahnseide Essensreste entfernen. Mein Zahnarzt hat folgendes vorgeschlagen: Krone raus, ins Labor, Kontaktpunkte löten, Krone wieder anpassen/reinsetzen. Dazu hat er mich über folgende Szenarien aufgeklärt:
1) Idealfall: Er kann die Goldkrone erfolgreich und ohne Beschädigung rausnehmen. Mein Zahnstumpf bleibt auch gesund erhalten. Nach dem das Labor die Krone sozusagen vergrößert hat, wird die vergrößerte Krone dann reingesetzt. Hier sind die Kosten überschaubar.
2) Schlechtes Szenario: Es kann natürlich auch schief gehen, dass z.B. die Krone beim Rausnehmen kaputt geht, oder der Zahnstumpf. Damit sind natürlich weitere Kosten verbunden, z.B. eben eine komplett neue Krone. Alles weitere wird man sehen, wenn der Fall eintritt.

Ich bin gesetzlich versichert, d.h. die GKV zahlt einen Festzuschuss für die Krone. Wie ich erfahren habe, max. 150,00.

Folgendes ist an dem Behandlungstag letzte Woche passiert: Ich bin morgens früh punktlich hin. Die Krone konnte erfolgreich - also ohne Schäden - rausgenommen werden. Mein Zahnstumpf blieb ebenfalls unversehrt. Ich habe die Krone persönlich zum Labor gebracht. Mittags sollte ich wieder hin, damit die vergrößerte Krone angepasst und reingesetzt/geklebt wird.
Ich war mittags da. Die Krone sah sehr gut aus, sowohl der Zahnarzt als auch ich haben den Verlauf bis dato gelobt. Ich saß keine 2 Minuten auf dem Zahnarztstuhl, als es passierte. Der Zahnarzt hat die Krone probeweise eingesetzt. Sie drückte bzw. spannte. Kein Wunder, sie ist ja auch erstmal zu groß. Seine Assistentin assistierte ihn dabei nicht. Er ging mit einem Stück Zahnseide an die reingesetzte Krone, um die Kontaktpunkte zu testen. Die Krone sprang raus und zwar in hinterem Mundbereich oder in meinem vorderem Hals rein. Ich bekam natürlich den Schluckreflex und versuchte sogar kurz, was zu tun. Der Zahnarzt tat nichts und ich verschluckte die Krone.
Es wurde ein Provisorium auf die Schnelle angefertigt. Der Zahnarzt hat mir dann auch auf meinen Hinweis hin "ich bin die Patientin, die der Zahnarzt. Sie sind schuld:-)" (eher ironisch gemeint) mit einem Urteil vom Sozialgerichtshof gekontert, dass er nicht verpflichtet ist, die Krone gegen Verschlucken zu sichern. Bei dem Urteil ging es aber um Schmerzensgeld.
Als er nicht im Behandlungszimmer war, meinte seine Assistentin zu mir: "Normalerweise versuche ich ja noch mit dem Spiegel oder Saugschlauch hinten ein wenig dicht zu machen. Aber wissen Sie, wenn er mit beiden Händen am hantieren ist (Zahnseide), habe ich keinen Platz."
Wir waren wie folgt verblieben: Ich suche tatsächlich bis max. 5 Tagen in meinem Stuhlgang nach der Krone. Sollte sie nicht auftauchen (einschliesslich übersehen meinerseits) brauche ich eine neue Krone.
Ich war in meinen Tagesabläufen sehr eingeschränkt. Habe dennoch recht gewissenhaft 5,5 Tage danach gesucht und kann mit 95% Sicherheit behaupten, dass sie bis dahin nicht rausgekommen ist.
Gestern meldete ich mich in seiner Praxis mit der Bitte um Rückruf, der nicht erfolgte. Heute morgen meldete ich mich nochmal. Heute Nachmittag rief er zurück.
Sein Standpunkt: Die Krone ist aus dem Jahr 1999 gewesen. Das war ein Reparaturversuch, der fehlgeschlagen ist (unabhängig vom Grund). Er wird die Kosten dieses Versuchs nicht in Rechnung stellen. Aber die neue Krone habe ich zu zahlen.
Mein Standpunkt: Ich sehe den Fehlversuch anders. Über dieses Szenario wurde nicht aufgeklärt. Laut seiner eigenen Angaben ist es ihm in 25 Berufsjahren tatsächlich zum ersten Mal persönlich passiert. Ich unterstelle ihm weder (Grob-)Fahrläßigkeit, noch sonst was. Er hat recht, dass es passieren kann "dumm gelaufen". Aber wenn mir z.B. in seiner Praxis eine Tasse runterfällt und kaputtgeht, bin ich auch nicht schuld, dennoch hafte ich entweder selbst oder lasse meine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen.

Er will sich erstmal Zeit nehmen und sich erkundigen. Solange trage ich ein Provisorium im Mund und kann auf der Seite gar nicht kauen. Denn ich darf keine Zahnseide benutzen, sonst fliegt das Provisorium raus. Ich muss auf seine genädige Rückmeldung warten. Er kann keinerlei Zeitschätzung abgeben. War auch mittlerweile sehr patzig. Er wird keine Krone anfertigen lassen und mich behandeln, wenn ich nicht damit einverstanden bin, die gesamten Kosten zu übernehmen.

Folgende Fragen habe ich:
- Wie ist hier die Rechtsgrundlage? Wer haftet für so ein unvorhersehbares Missgeschick?
- Gibt es vielleicht brauchbare Urteile dazu?
- Oder rechtliche Anlaufstellen?

Die GKV teilte mir mit, dass es keinen Ombudsmann gibt. GKV kann mir natürlich auch nicht helfen, da es eine private Behandlung ist. Ich muss es mit dem Zahnarzt selbst austragen.

Ich habe leider keine Rechtschutzversicherung und kann nicht glauben, dass ich bei so einem Fall für alles aufkommen muss. Ich dachte, dass wenigstens die Haftung aufgeteilt werden kann/muss.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
zahlt
19.08.2008 | 23:42

Antwort

von

Rechtsanwältin Yvonne Müller
55 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatze gerne wie folgt beantworten möchte:

Der Sie behandelnde Zahnarzt hat hier meines Erachtens seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt, so dass Ihnen dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch gemäß den §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zusteht. Denn zumindest liegt hier aufgrund des geschilderten Sachverhaltes eine fahrlässige Verletzung sogenannter Schutz - und Nebenleistungspflichten vor, indem der Zahnarzt nicht vorsorgte, dass Ihnen eben dieses Mißgeschick des Verschluckens der Krone nicht passieren konnte. Hier hätten mit Sicherheit Schutzvorkehrungen getroffen werden können, was sich auch aus den beschriebenen Äußerungen der Assistentin des Zahnarztes ergibt. Allerdings werden Sie sich ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen müssen, wobei die Quote meines Erachtens mit 50/50 gerecht verteilt werden könnte.
Auf keinen Fall sollten Sie sich zu einer alleinigen Kostenübernahme "überreden" lassen.
Möglicherweise greift in einem solchen Fall auch die Berufshaftpflicht des Zahnarztes ein, was noch abzuklären wäre.
Dass die GKV Ihnen in diesem Fall nicht weiterhelfen kann, haben Sie bereits richtig erkannt, da hier nur Ansprüche zwischen Ihnen und dem behandelnden Zahnarzt in Rede stehen, die der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung unterliegen.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und stehe Ihnen für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung, wobei Sie sich diesbezüglich wegen der zu erwartenden Kosten keine Gedanken machen sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 20.08.2008 | 13:08

Sehr geehrte Frau Müller,

vielen Dank für das schnelle Antworten. Heißt das Anrechnen eines Mitverschuldens gemäß §254 BGB, dass mir der Schluckreflex, worauf ich körperlich/medizinisch keinen Einfluss habe, "vorgeworfen" wird? Die Krone landete definitiv zu weit hinten im Mundraum bzw. im Hals, so dass ich keinen Einfluss nehmen konnte.

Würden Sie bitte freundlicherweise auch meine anderen Fragen von oben beantworten?

Vielen Dank im Voraus und schönen Gruß.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.08.2008 | 12:30

Sehr geehrte Fragestellerin,

bitte entschuldigen Sie, dass es mir erst jetzt gelingt, Ihre Nachfrage zu beantworten. Dennoch möchte ich kurz darauf eingehen: Hintergrund des Mitverschuldens nach § 254 BGB ist derjenige, dass man sich auch als gecshädigter ein sogenanntes Verschulden gegen sich selbst anrechnen lassen muss, wenn ein vorwerfbarer Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses festgestellt werden kann. In Ihrem Fall wird sich die Situatuion auf dem Zahnarztstuhl nicht mehr bis ins Detail rekonstruieren lassen, so dass man bestenfalls dahingehend argumentieren könnte, dass es sich beim Verschlucken der Krone um einen Reflex und eben um keine steuerbare Handlung Ihrerseits gehandelt hat, wofür Sie dann auch nicht einzustehen brauchten. Ich kann Ihnen nur anraten, Ihren Zahnarzt unter Hinweis auf die Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag zur Kostenübernahme aufzufordern, nach Fristablauf sollten Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Die Kosten hierfür würden sich aus dem Streitwert ergeben, d.h. aus dem Wert der zu ersetzenden Krone. Sollte Interesse Ihrerseits bestehen, dass meine Kanzlei die Angelegenheit für Sie klärt, setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung.

Zu Ihren übrigen Fragen teile ich Ihnen mit, dass vergleichbare Urteile, in denen es um das Verschlucken von Gegenständen während einer Zahnarztbehandlung ging, bisher leider nicht ausfindig gemacht werden konnten, da es hier ja doch um einen recht seltenen Sachverhalte geht.Ich werde mich per Email bei Ihnen melden, sobald ich fündig geworden bin.

Mit freundlichen Grüßen

Yvonne Müller
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Yvonne Müller
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